In Deutschland besteht grundsätzlich eine Prospektpflicht für öffentliche Angebote von Wertpapieren und Vermögensanlagen. Dies bedeutet, dass der Emittent oder Anbieter eines Wertpapiers oder einer Vermögensanlage vor dem Angebot einen Prospekt erstellen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen muss. Der Prospekt soll die Anleger umfassend über das Unternehmen und die angebotene Anlage informieren, damit sie eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen können.
Es gibt jedoch auch eine Reihe von Ausnahmeregelungen von der Prospektpflicht. Diese Ausnahmeregelungen sind in der Prospektverordnung (ProspektVO) geregelt.
Ausnahmen für qualifizierte Anleger
Eine wichtige Ausnahmeregelung gilt für Angebote, die sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richten. Als qualifizierte Anleger gelten natürliche Personen oder juristische Personen, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrung in Anlageangelegenheiten verfügen, um die Risiken einer Anlageentscheidung selbst einzuschätzen. Zu den qualifizierten Anlegern gehören beispielsweise:
Personen, die mindestens 200.000 Euro an liquiden Mitteln oder Vermögenswerten besitzen
Personen, die in den letzten drei Jahren mindestens 500.000 Euro an Anlageberatungsleistungen in Anspruch genommen haben
Personen, die einen Abschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen oder finanzwirtschaftlichen Studiengang haben
Ausnahmen für Angebote an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger
Eine weitere Ausnahmeregelung gilt für Angebote, die pro Mitgliedstaat an weniger als 150 nicht qualifizierte Anleger gerichtet sind. In diesem Fall muss der Emittent oder Anbieter dem potenziellen Anleger vor dem Kauf ein Informationsblatt (WIB) zur Verfügung stellen. Das WIB muss bestimmte Angaben enthalten, die für eine sachgerechte Anlageentscheidung erforderlich sind.
Ausnahmen für Angebote von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro
Eine dritte Ausnahmeregelung gilt für Angebote von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro. In diesem Fall muss der Emittent oder Anbieter dem potenziellen Anleger vor dem Kauf ein Informationsblatt (WIB) zur Verfügung stellen. Das WIB muss bestimmte Angaben enthalten, die für eine sachgerechte Anlageentscheidung erforderlich sind.
Ausnahmen für bestimmte Wertpapiere
Darüber hinaus gibt es noch eine Reihe weiterer Ausnahmeregelungen für bestimmte Wertpapiere. Dazu gehören beispielsweise:
Angebote von Wertpapieren, die bereits an einer regulierten Börse oder einem MTF gehandelt werden
Angebote von Wertpapieren, die von einem Kreditinstitut oder einem anderen Finanzinstitut emittiert werden
Angebote von Wertpapieren, die von einem Staat oder einer öffentlichen Körperschaft emittiert werden
Vor- und Nachteile von Ausnahmeregelungen
Ausnahmeregelungen von der Prospektpflicht bieten Unternehmen und Emittenten die Möglichkeit, Wertpapiere oder Vermögensanlagen ohne die Erstellung eines Prospekts anzubieten. Dies kann zu Kosteneinsparungen führen und den Prozess des Angebots beschleunigen.
Allerdings gibt es auch einige Nachteile zu beachten. So ist die Haftung des Emittenten oder Anbieters für falsche oder irreführende Angaben in einem WIB oder in einem Angebotsdokument nicht so umfassend wie bei einem Prospekt. Außerdem ist es für Anleger schwieriger, sich über ein Unternehmen oder eine Anlage zu informieren, wenn kein Prospekt vorliegt.
Fazit
Die Prospektpflicht in Deutschland dient dem Schutz der Anleger vor Fehlentscheidungen. Ausnahmeregelungen von der Prospektpflicht können für Unternehmen und Emittenten vorteilhaft sein, sollten jedoch mit Vorsicht genutzt werden.
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