Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 23.06.2016, Az. III ZR 308/15, eine Leitentscheidung hinsichtlich der Aufklärungspflichten von Anlageberatern gefällt: Bekommt der Anlageberater für die Vermittlung einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage mehr als 15 % Innenprovision, dann muss er den Käufer hierüber aufklären. Hierzu liest man derzeit sehr viel auch bei (vor allem) Anlegerschutzanwälten, in deren Berichterstattung. Prima und Verbraucherfreundlich mag man denken, aber das Urteil dürfte in vielen Bereichen dann letztlich gar keine Auswirkungen haben, denn selbst mir der in dieser Branche lange Jahre in der Vertriebskoordination gearbeitet hat, sind solche hohen Provisionen nicht als das Übliche in dieser Branche bekannt.
Hinzu kommt noch, daß der eigentliche Vermittler diese Provision nahezu niemals bekommen hat, von der Höhe her, sondern wenn überhaupt, dann, zum Beispiel bei Strukturvertrieben, eine übergeordnete Gesellschaft. Dem Vermittler war selber oft natürlich gar nicht bekannt, welche Provision seine Gesellschaft bekommt. Ich kenne viele Vermittler die zwischen 3 und 6 % bekommen haben, also das damals übliche Maklerhonorar. Die hier betroffenen Fälle dürften meiner Überzeugung nach verschwindend wenig sein. Schwierig dürfte es auch sein herauszufinden, wie viel Provision denn im einzelnen Fall wirklich geflossen ist. Die Nachweispflicht dazu hat immer der Kläger nicht der Beklagte.
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