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Die Nachrangdarlehen mit Totalverlustrisiko bei der Solverde Bürgerkraftwerke Energiegenossenschaft eG

AbsolutVision / Pixabay
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Natürlich haben alle Nachrangdarlehen das Risiko eines Totalverlustes für den sich beteiligenden Anleger, auch wenn da Genossenschaft draufsteht. 

Schaut man sich das unternehmerische Konstrukt an, dann kann einem schon „Angst und Bange“ werden, denn augenscheinlich werden die Nachrangdarlehen dann an eine normale GmbH von dieser Genossenschaft möglicherweise weitergereicht. Eine GmbH, die einen ähnlichen Namen hat wie die Genossenschaft.

Was wir dann im Internet auffinden, ist eine Nachrangdarlehensvertrag der Genossenschaft, aber keinen BaFin gestatteten Prospekt. Den braucht die Genossenschaft wohl auch nicht, wie Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte in einem kurzen Statement gegenüber unserer Redaktion ausführt. Würde das Kapital über eine GmbH eingesammelt, dann würde man genau dieses Prospekt aber brauchen.

Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte:

Eine Genossenschaft muss wie andere Unternehmen keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz einholen, wenn ein Darlehen mit einem Verbraucher abgeschlossen wird, welches nachrangig ist.

Ansonsten wäre das Darlehen ein Einlagengeschäft im Sinne des Paragraphen eins Abs. 1 Satz zwei Nummer eins des Kreditwesengesetzes. Mit einer qualifizierten Nachrang-Vereinbarung steht natürlich der Darlehensgeber im Falle der Insolvenz sehr schwach da.

Seine Forderung tritt gegen alle anderen Forderungen der Gläubiger zurück. Hier ist es erforderlich, dem Darlehensgeber in aller Deutlichkeit diese rechtliche Nachteile vor Augen zu führen. Diese Informationen sehe ich in der PDF nicht.

Hiervon zu unterscheiden ist die Notwendigkeit, einen Prospekt zu erstellen und der BaFin zur Genehmigung vorzulegen. Ein Nachrangdarlehen ist gemäß Paragraph eins Abs. 2 Nummer vier Vermögensanlagen Gesetz eine Vermögensanlage, die ihren öffentliches Angebot diverse Pflichten auslöst.

Insbesondere muss ein Verkaufsprospekt und ein Vermögensanlage Informationsblatt erstellt werden. Dies gilt nicht bei Vertriebspersonen, die bereits Mitglieder der Genossenschaft sind. Es ist aber unzulässig, gleichzeitig ohne Prospekt Mitgliedschaften und Darlehen ohne Prospekt zu vertreiben.

Eine Gesetzeslücke besteht seit dem 10. Juli 2015 immer noch: werden erst Genossenschaftsanteile verkauft und danach ein Darlehen an diese Mitglieder der Genossenschaft besteht keine Prospektpflicht.

Sowohl für Genossenschaftsanteile und für Vermögensanlagen wie zum Beispiel Nachrangdarlehen gilt der Grundsatz, dass keine Provision gezahlt werden darf. Falls doch ist für den Vertrieb von Genossenschaftsanteilen und Vermögensanlagen immer ein Prospekt erforderlich.

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