Dieses sieht für die Vermittler unter anderem die Verpflichtung vor, sowohl die Anleger als auch die Produkte in Risikoklassen einzuteilen. Geschlossene Fonds müssten im Regelfall mindestens in die Risikoklasse vier von fünf (= höchstes Risiko) eingestuft werden, so Mühlenkamp.
Passe diese Klasse nicht zu der Einstufung des Anlegers, dürfe ihm der Fondsanteil grundsätzlich nicht vermittelt werden. Mühlenkamp betonte, auch der Verzicht auf die Beratung und damit auf die Risikoeinstufung sei künftig nicht mehr erlaubt – selbst dann nicht, wenn der Kunde dies ausdrücklich wünsche. Andernfalls drohen dem Vermittler Bußgelder bis zum Entzug der Vertriebserlaubnis. Zudem gerät er in die Haftung.
Bei mehrstufigen Vertriebsorganisationen sei auch das Unternehmen dafür verantwortlich, dass die Vorschriften auf den untergeordneten Ebenen eingehalten werden, sagte Mühlenkamp. Eine vertragliche Verpflichtung der Untervermittler allein reiche dafür nicht aus, sondern es müsse eine tatsächliche Kontrolle durchgeführt werden. Diese Pflicht gelte auch für Emissionshäuser, die selber oder über Tochtergesellschaften den Vertrieb ihrer Fonds organisieren.
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