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Die Rechte der Direktinvestoren beim insolventen Lichtmietekonzern

Fotorech (CC0), Pixabay
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In Bezug auf die aussonderungsberechtigten Direktinvestoren ist die Sache bei Lichtmiete dank fundierter Öffentlichkeitsarbeit bisher gut gelaufen. Das Aussonderungsrecht ist hart erkämpft worden. Den Direktinvestoren ist zu raten, sich des Wertes ihrer Ansprüche bewusst zu werden, weil sich alle um sie balgen.

Insoweit sollte auf die Vertragsergänzung des Käufers der relevanten Unternehmensfragmente gewartet werden. Es sollen hier individuelle Verhandlungen mit den jeweiligen Anlegern  laufen. Der zu verteilende Kaufpreis fließt durch die Hand des Insolvenzverwalters an die Gläubiger.

Die wirksame Errichtung eines Aussonderungsrechtes setzt unmittelbaren Vermögensübergang des Treueguts aus dem Schuldnervermögen auf das Treuhandkonto voraus. Dabei muss der Treuhänder das Treugut auch von seinem Vermögen getrennt und insolvenzfest anlegen.

Die Direktinvestitionen im Lichtmietekonzern sind nicht auf die LED-Beleuchtungen beschränkt. Privilegiert sind die Finanzinstrumente aufgrund des Vermögensanlagengesetzes nach unionsrechtlichen Grundsätzen. Hiernach kommt es nicht auf den sachenrechtlichen Übergang, sondern auf die schuldrechtliche Verpflichtung nach § 1 Abs. 2  Nr. 7 VermAnlG an. Für den wirksamen Erwerb dieses Finanzinstrumentes ist lediglich der Kaufvertrag maßgeblich, nicht die sachenrechtlichen Übereignung der LED-Beleuchtungen. Die Trennung zwischen Schuldrecht und Sachenrecht existiert europarechtlich nicht, sondern nur in Deutschland. Die Zuordnung der LED-Beleuchtungen zu den jeweiligen Erwerbern ist entbehrlich.

Aussonderungsrechtlich ist eine hinreichende Bestimmung im Sinne eines Ersatzaussonderungsrechtes möglich, das die entsprechenden Mieten für die LED-Beleuchtungen ergreift.

In dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.06.2021 – 27 U 105/20 – in der Angelegenheit der P&R-Container wurde eine Regelung gefunden, wie die Rechte der Direktinvestoren bei ungeklärtem Eigentumsübergang einzustufen sind. Grundsätzlich bleiben die Rechte der Eigentümer soweit wie möglich erhalten. Die Käufer von Finanzinstrumenten bilden hiernach eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bildet sich automatisch durch die gemeinsame auch stillschweigende Zweckbestimmung für die Dauer des Zweckes. So bilden die Schüler einer Klassenfahrt auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes.

In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.06.2021 – 27 U 105/20 – wird ausgeführt:

„Auch wenn es sich vorliegend nicht um eine Kapitalbeteiligung im formellen Sinne handelt, für die diese Rechtsprechung entwickelt worden ist, ist sie ihrem Grundgedanken nach auch im vorliegenden Fall anzuwenden. Das Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin war auf den Verkauf der Container, ihre Anmietung von den Anlegern und den späteren Rückerwerb ausgerichtet. Der Ankauf der Container lässt sich wertungsmäßig mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft vergleichen, die Mietzahlungen mit Gewinnausschüttungen und die Rückveräußerung der Container an die Insolvenzschuldnerin mit dem Verkauf des Gesellschaftsanteils. Auf Grundlage dieser Betrachtung ist der Rückkaufpreis als Äquivalent der Einlageleistung zu betrachten und daher ebenso der Schenkungsanfechtung entzogen wie Leistungen auf die Gesellschaftsbeteiligung,“ Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.06.2021 – 27 U 105/20 . 

Übertragen auf den Lichtmietekonzern würde dieses heißen, dass der Wert der auszusondernden Finanzinstrumente nach § 1 Abs. 2  Nr. 7 VermAnlG unter den Eigentümern der Lichtprodukte nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen aufzuteilen wäre. Die Mieten wären hier an alle Direktinvestoren zu verteilen.

Quelle:Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht aus Bremen

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