Startseite Vorsicht Verbraucherschutzinformationen Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden sei nicht berechtigt, stellvertretend für Verbraucher vor Gericht zu streiten, entschieden die Richter am Mittwoch. Der Verein sei keine „qualifizierte Einrichtung“ im Sinne des Gesetzes (Az.: 6 MK 1/18).
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Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden sei nicht berechtigt, stellvertretend für Verbraucher vor Gericht zu streiten, entschieden die Richter am Mittwoch. Der Verein sei keine „qualifizierte Einrichtung“ im Sinne des Gesetzes (Az.: 6 MK 1/18).

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Rumms, das ist mal eine Ansage des Oberlandesgerichtes Stuttgart. Mit dieser Entscheidung schmetterte das Gericht eine Musterklage des genannten Vereines ab.

Gelackmeiert sind nun wieder einmal die Verbraucher, die möglicherweise auch noch an Rechtsanwälte dieses Vereins Gelder überwiesen haben oder sogar Mitglied des Vereins geworden sind. Diese sollten nun schnellstmöglich sehen, dass sie aus diesem Verein herauskommen und natürlich das möglicherweise einbezahlte Vereinsgeld bitte auch vom Verein zurückfordern.

Verhandelt hatte das OLG Stuttgart die Klagen, die die Schutzgemeinschaft für Bankkunden gegen die Mercedes-Benz-Bank eingereicht hatte. Die Schutzgemeinschaft hält die Widerrufsklauseln in den Verträgen für unverständlich und hatte daher versucht, sie für unzulässig erklären zu lassen.

Damit verfolgte die Schutzgemeinschaft für Bankkunden das Ziel, dass das OLG Stuttgart feststellen sollte, dass die Frist für einen Widerruf des Vertrags wegen dieser unklaren Formulierungen nie zu laufen begonnen hat.

Selbst nach Jahren hätten Kunden also noch von dem Geschäft zurücktreten könnten – und beispielsweise einen Diesel mit alter Euro-Norm zurückgeben können, der möglicherweise bald nicht mehr in die Innenstädte darf.

Aber auch alle anderen Autos mit diesen Klauseln hätte man zurückgeben können, möglicherweise sogar ohne den Wertverlust selbst tragen zu müssen. Damit hatten schon mehrere Anwälte geworben.

Nun also die Klatsche vom OLG Stuttgart.

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