Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren die stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt (vgl. Presseerklärung Nr. 49/2021 vom 27. August 2021).
Das Verwaltungsgericht hatte das vom Antragsgegner ausgesprochene Verbot einer für den 28. und 29. August 2021 angemeldeten Versammlung mit je 500 zu erwartenden Teilnehmern mit der Begründung suspendiert, eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit sei nicht erkennbar. Dem ist der 1. Senat im Ergebnis gefolgt. Danach ist ausschlaggebend, dass die Antragstellerin im Gegensatz zu anderen Anmeldern von sog. „Querdenker-Demos“, die sich im Hinblick auf die Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus nachweislich als nicht rechtstreu erwiesen haben, diesen Eindruck bisher nicht in gleicher Weise nachhaltig vermittelt hat. Sollte allerdings der Fall eintreten, dass die von der Antragstellerin jeweils angemeldete Zahl von 500 Teilnehmern durch eine Vielzahl hinzutretender und sich nicht rechtstreu verhaltender Personen vergrößert würde, wären die Voraussetzungen zur Auflösung der Versammlungen der Antragstellerin nach § 14 Abs. 1 VersFG BE erfüllt. Hierauf hat der 1. Senat ausdrücklich hingewiesen
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 28. August 2021 – OVG 1 S 119/21 –
Kommentar hinterlassen