Aufmerksame Leser unserer Veröffentlichungen werden es schon erkannt haben. Wir stehen der CO.NET Verbrauchergenossenschaft e.G. kritisch gegenüber.
Dies im Übrigen nicht erst seit dem die BaFin das öffentliche Angebot von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG untersagte (nicht bestands- bzw. rechtskräftig – vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Verbrauchermitteilung/weitere/2020/meldung_200109_CoNET.html).
Die CO.NET Welt besteht den eigenen Aussagen folgend aus diversen Standbeinen (Lizenzleistungen, Kundenkartensysteme, Ferienimmobilien, CO.NET MasterCARD bzw. EBICS-Basierende Autorisierungserver).
Teil der CO.NET Gruppe ist auch die CO.NET Group AG. Vorstände sind Kevin Limberg und Sacha Hillmann bzw. Aufsichtsratsvorsitzender Thomas Limberg. Vorstandsmitglied der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG. ist im Übrigen auch Herr Thomas Limberg; insoweit besteht eine (zumindest namensrechtliche Verbundenheit).
Weitere Auskünfte hierzu wollte uns die CO.NET Group AG auf eine Presseanfrage nicht mitteilen.
Welche Leistung die CO.NET Group AG erbringt kann man auf der eigenen Webseite nachlesen (vgl. https://conet.ag/leistungen). Im Wesentlichen handelt es sich um die Entwicklung/Implementierung von Software und Shoppingportalen bzw. diverse Zahlungsverkehrslösungen.
Bei den öffentlich einsehbaren Referenzen fällt auf, dass hierbei wiederum Webseiten der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG auftauchen. Inwieweit es hierbei Abhängigkeiten zu der eG. bzw. Geldmittelflüssen gibt ist nicht aufklärbar. Wir hätten auch gern gewusst inwieweit auch Anlegergelder für den Aufbau der Co.NET AG verwendet wurden. Auch hierzu erhielten wir keine Auskunft.
Selbstständig konnten wir aber in Erfahrung bringen, dass die CO.NET Group AG am 22.02.2017 in das Handelsregister eingetragen wurde (entstanden durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der CO.NET Verwaltungs GmbH). Im Geschäftsjahr 2018 (01.01.2018 bis zum 31.12.2018) erhielten die Vorstandsmitglieder eine Vergütung von € 287.676,14; aus unserer Sicht eine stolze Summe für eine Unternehmung, dessen Bilanzsumme in dem Jahr weniger als das Doppelte (€ 439.730,25) betrug.
- 87 Absatz 1 AktG bestimmt, dass der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen hat, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Nach der Gesetzesbegründung ist die (Un-)Üblichkeit der Vergütung zum einen in einem „horizontalen“ Vergleich zur Branchen-, Größen- und Landesüblichkeit, Letztere bezogen auf den Geltungsbereich des Gesetzes20, zu ermitteln. Zum anderen soll das Lohn- und Gehaltsgefüge im betroffenen Unternehmen beachtet werden („Vertikalität“).
Inwieweit die Prüfung vorliegend stattgefunden hat, wurden uns gegenüber nicht kommentiert; wir gehen aber davon aus, dass dies der Fall ist. Zumindest und dies sollte für Anleger der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG maßgebend sein, ist zu hinterfragen ob, es finanzielle Abhängigkeiten der CO.NET Unternehmen gibt.
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