Diese bietet Unternehmen und Verbrauchern die Möglichkeit, sich direkt bei der Wettbewerbszentrale zu beschweren, wenn ein nicht von der BaFin beaufsichtigtes
Unternehmen bestimmte Kunden bei SEPA- Zahlungen diskriminiert (IBAN-Diskriminierung).Die BaFin kann nur Beschwerden über Unternehmen bearbeiten, die ihrer Aufsicht unterliegen, also beispielsweise Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Kapitalverwaltungsgesellschaften.
Die meisten Zahlungsdienstnutzer, zum Beispiel Einzelhändler und Energieversorger, sind hingegen keine beaufsichtigten Unternehmen. Hintergrund für die Notwendigkeit einer solchen Beschwerdestelle ist, dass einige Unternehmen ihren Kunden anbieten, per Lastschrift zu bezahlen, diese Möglichkeit aber auf deutsche Zahlungskonten beschränken.
Dies verstößt gegen Artikel 9 Absatz 2 der europäischen SEPA-Verordnung, wonach ein Unternehmen, das den Lastschrifteinzug anbietet, Konten aus allen Staaten zulassen muss, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren erreichbar sind (siehe BaFinJournal Dezember 2015). Dazu gehören neben den EU-Mitgliedstaaten auch Island, Liechtenstein,
Monaco, Norwegen, San Marino und die Schweiz. Zweck der Verordnung ist die Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (Single Euro Payments Area – SEPA), eines integrierten Markts für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlands- und grenzüberschreitenden Zahlungen. Diese laufen über eine internationale Kontonummer (International BankAccount Number – IBAN) und den Bankidentifizierungscode BIC (Bank Identifier Code).
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