Es gibt einige wesentliche Unterschiede zwischen dem deutschen und dem schweizerischen Konkursrecht (in der Schweiz auch „Insolvenzrecht“ genannt). Hier sind die wichtigsten Punkte:
1. Terminologie:
– Deutschland: Insolvenzverfahren
– Schweiz: Konkursverfahren
2. Zuständigkeit:
– Deutschland: Insolvenzgerichte
– Schweiz: Konkursämter (administrative Behörden)
3. Eröffnung des Verfahrens:
– Deutschland: Antrag kann vom Schuldner oder Gläubiger gestellt werden
– Schweiz: Konkurseröffnung erfolgt durch Gerichtsbeschluss, kann aber auch durch Selbstanzeige des Schuldners oder Antrag des Gläubigers eingeleitet werden
4. Sanierungsverfahren:
– Deutschland: Insolvenzplan als Teil des Insolvenzverfahrens
– Schweiz: Nachlassverfahren als separates Verfahren vor dem Konkurs
5. Verwertung:
– Deutschland: Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet die Masse
– Schweiz: Konkursamt verwaltet und verwertet die Masse
6. Rangordnung der Gläubiger:
– Deutschland: Drei Rangklassen (Massegläubiger, Insolvenzgläubiger, nachrangige Insolvenzgläubiger)
– Schweiz: Fünf Rangklassen (privilegierte Forderungen in drei Klassen, gewöhnliche Konkursforderungen, nachrangige Forderungen)
7. Restschuldbefreiung:
– Deutschland: Möglichkeit der Restschuldbefreiung nach 3-6 Jahren
– Schweiz: Keine automatische Restschuldbefreiung, aber Möglichkeit eines Nachlassvertrags
8. Internationale Aspekte:
– Deutschland: Teil der EU-Insolvenzverordnung
– Schweiz: Eigenes internationales Konkursrecht, nicht Teil der EU-Verordnung
9. Arbeitnehmerrechte:
– Deutschland: Besonderer Schutz durch Insolvenzgeld
– Schweiz: Privilegierung von Lohnforderungen in der ersten Klasse
10. Verjährungsfristen:
– Deutschland: Regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren
– Schweiz: Verjährungsfrist von 20 Jahren für Konkursforderungen
Diese Unterschiede zeigen, dass trotz einiger Ähnlichkeiten die Verfahren und Rechtsfolgen in beiden Ländern erheblich voneinander abweichen können. Dies ist besonders bei grenzüberschreitenden Insolvenzen zu beachten.
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