Wichtigstes Ziel des oben erwähnten Kleinanlegerschutzgesetzes war es, die Verbraucher durch mehr Transparenz in die Lage zu versetzen, die Seriosität und Erfolgsaussichten von Kapitalanlagen besser einzuschätzen und sie so vor Vermögensschäden zu schützen.
Dies ist gerade auf dem sogenannten Grauen Kapitalmarkt wichtig, wo Anbieter keiner Aufsicht durch die BaFin unterliegen und weniger gesetzliche Vorgaben erfüllen müssen als beaufsichtigte Unternehmen. Immer wieder gibt es dort auch Akteure, die die gesetzlichen Vorschriften mit missbräuchlichen Konstruktionen zu umgehen versuchen. Solche Geschäftsmodelle können Anleger erheblich schädigen und auch das Vertrauen nicht unmittelbar betroffener Verbraucher in den Finanzmarkt erschüttern.
Um dies zu verhindern, gab das Kleinanlegerschutzgesetz der BaFin zusätzliche Kompetenzen an die Hand: Sie kann nun zum Beispiel den Vertrieb bestimmter Produkte einschränken oder sogar ganz verbieten, stärker gegen Verstöße gegen die Werbevorschriften einschreiten und Anleger warnen, indem sie Maßnahmen, die sie gegen Marktteilnehmer getroffen hat, auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Zudem gelten für Emittenten von Vermögensanlagen zusätzliche Veröffentlichungspflichten (sogenannte Ad-hoc-Pflicht) nach Ende eines öffentlichen Angebots, sofern die Fähigkeit des Emittenten beeinträchtigt sein könnte, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Anleger zu er füllen.
Damit die Aufsicht Missstände rechtzeitig erkennen und einschreiten kann, hat das Kleinanlegerschutzgesetz zudem die Marktüberwachung von Vermögensanlagen, Wertpapierangeboten und Werbung durch die BaFin gestärkt. Denn der Grundsatz des vorausschauenden und risikobasierten Handelns – das Leitprinzip der BaFin – gilt im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch für den Grauen Kapitalmarkt.
Einen wichtigen Meilenstein bei der Regulierung dieses Segments stellte auch das bereits erwähnte KAGB dar: Seitdem unterliegen viele Verwalter von Kapitalanlagen, die zuvor dem Grauen Kapitalmarkt zuzuordnen waren, einer Registrierungs- oder Erlaubnispflicht.
Schwarzer Kapitalmarkt
Der Graue Kapitalmarkt ist nicht zu verwechseln mit dem sogenannten Schwarzen Kapitalmarkt. Dort bewegen sich Anbieter, die ohne schriftliche Erlaubnis der BaFin Geschäfte betreiben, die eigentlich erlaubnispflichtig sind. Die BaFin verfügt über umfangreiche Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse, um diese Geschäfte zu unterbinden – idealerweise bevor Kunden Schaden erleiden. Diese Befugnisse wurden seit ihrer Gründung sukzessive ausgeweitet. Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Geschäfte unerlaubt betrieben werden, kann die BaFin Auskünfte und Unterlagen zu allen Geschäftsangelegenheiten verlangen und – mit richterlicher Anordnung – zur Ermittlung des Sachverhalts auch Geschäfts- und Privaträume durchsuchen. Für besonderes Aufsehen sorgten in letzter Zeit unter an derem Fälle mit sogenannten Reichsbürgern, also Menschen, die die Bundesrepublik Deutschland nichtanerkenne. Bestätigt sich der Verdacht, so greift die BaFin ein.
In den vergangenen 15 Jahren hat sie mehrere hundert Anbieter unerlaubter Geschäfte verpflichtet, den Geschäftsbetrieb einzustellen und die getätigten Geschäfte abzuwickeln und, um dies durchzusetzen, Zwangsgelder verhängt oder sogar die Anordnungvon Zwangshaft beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragt. Um Nachahmer abzuschrecken und Verbraucher zu warnen, macht die BaFin viele Maßnahmen auf ihrer Internetseite bekannt.
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