Der Bundesrat befasst sich am 15. Dezember 2023 abschließend mit einem Bundestagsbeschluss zur digitalen Dokumentation von Strafprozessen.
Tonaufzeichnung und Transkription
Das Gesetz verpflichtet Landgerichte und Oberlandesgerichte, erstinstanzliche Hauptverhandlung künftig standardmäßig per Ton aufzuzeichnen. Daraus generiert sich dann automatisiert ein elektronisches Transkript. Damit soll Verfahrensbeteiligten künftig eine objektive und zuverlässige Dokumentation des Inhalts der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen, heißt es in der amtlichen Begründung.
Bildaufzeichnung optional
Eine zusätzliche Bildaufzeichnung können die Länder durch Rechtsverordnung teilweise oder flächendeckend einführen.
Ausnahmen zum Opferschutz
Unter bestimmten Bedingungen kann das Gericht von einer Aufzeichnung und deren Transkription abgesehen – so zum Beispiel bei Aussagen von minderjährigen Zeugen und Opfern von Sexualstraftaten; ebenso, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit oder des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten ist.
Bisher kein Inhaltsprotokoll
Bisher hält das Gerichtsprotokoll bei erstinstanzlichen Hauptverhandlungen vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten nur die wesentlichen Förmlichkeiten fest, um deren Beachtung in der Revisionsinstanz überprüfen zu können. Eine inhaltliche Protokollierung findet nicht statt.
Bundesweite Einführung zum 1. Januar 2030
Das Gesetz soll zu weiten Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die bundesweite Pflicht für die Tondokumentation an Land- und Oberlandesgerichten gilt allerdings erst ab dem Jahr 2030. In der Zwischenzeit können die Länder per Rechtsverordnung einen früheren Zeitpunkt für die Einführung der Inhaltsdokumentation in ihrem Bereich bestimmen oder diese zunächst auf einzelne Gerichte oder Spruchkörper begrenzen.
Kommentar hinterlassen