Finden kann man nur Verlorengegangenes
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung des Landgerichts vom Mai 2020 bestätigt: Der „Finder“ des Dinklager Goldschatzes bekommt für eine Klage gegen die Stadt Dinklage keine Prozesskostenhilfe.
Ein Gartenbauunternehmen war im Sommer 2016 beauftragt, auf dem Friedhof der katholischen Kirchengemeinde St. Catharina in Dinklage Gebüsch zwischen dem Friedhofszaun und der daneben belegenen Grabreihe zu beseitigen.
Während der Rodungsarbeiten entdeckte ein Mitarbeiter zwei Plastikbehälter, die mit Goldmünzen und Bargeld gefüllt waren. Er verständigte unverzüglich die Polizei, die in dem Bereich zwei weitere Plastikbehältnisse mit Goldmünzen entdeckte.
Am Folgetag durchsuchte der Mitarbeiter gemeinsam mit weiteren Personen die zwischenzeitlich auf das Gelände des Gartenbaubetriebs verbrachten Grünabfälle. Dabei wurden drei weitere mit Goldmünzen befüllte Kunststoffboxen aufgefunden. Insgesamt befanden sich in den Boxen 450 Goldmünzen verschiedener Prägungen, denen im Jahr 2016 ein Wert von mehr als 500.000,- € zukam.
Die Herkunft der Wertsachen, die sich in amtlicher Verwahrung der Stadt Dinklage befinden, ist bis heute ungeklärt. Der Mitarbeiter des Gartenbauunternehmens beansprucht nun von der Stadt Dinklage deren Herausgabe und begehrte Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage. Denn nach § 973 BGB wird ein Finder Eigentümer einer verlorenen Sache, wenn sich nicht binnen sechs Monaten der wahre Eigentümer oder sonst Empfangsberechtigte meldet. Dem Finder eines Schatzes steht nach § 984 BGB jedenfalls die Hälfte des Schatzes zu.
Das Landgericht – und jetzt auch das Oberlandesgericht – sahen keine Erfolgsaussichten für die Klage. Es liege weder ein Fund noch ein Schatzfund vor. Das Fundrecht ziele auf die Rückführung verloren gegangener Sachen an den Berechtigten. Hier aber seien die Münzen und das Geld gezielt auf dem Friedhof versteckt worden. Um einen Schatz handele es sich nur dann, wenn die Sache bereits lange Zeit verborgen gewesen sei. Hier aber seien die Wertsachen erst vor kurzem auf dem Friedhof versteckt worden. Das jüngste Prägedatum der Goldmünzen stammte nämlich aus dem Jahre 2016.
Weil es sich eben nicht um eine verlorene und von ihm wiedergefundene Sache handele, habe der Mann auch keinen Anspruch auf Finderlohn.
Die Gesetzeslage, so der Senat, sei insoweit klar. Der Gesetzgeber habe – so ergebe es sich auch aus den Gesetzesbegründungen – nur die Fälle regeln wollen, in denen Sachen verloren gegangen oder der Eigentümer infolge langen Zeitablaufs nicht mehr ermittelt werden könne. Beides sei hier nicht feststellbar.
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