Was passiert eigentlich mit dem Vertrieb, wenn die Aufsicht ein Sachwertinvestment/Direktinvestment (zum Beispiel in Edelmetalle oder Container oder Lichtanlagen) für eine Vermögensanlage hält? Nun, dann ist das zwar beachtlich, aber noch keine entsprechende rechtskräftige Entscheidung des zuständigen Verwaltungsgerichts. Das müsste dann erstmal dort geklärt werden.
Für den Vertrieb über Handelsvertreter besteht aber nichtsdestotrotz das Risiko, dass er eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO benötigt bzw. benötigte, denn die Vermögensanlage nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG („sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen“), fällt genau darunter. Hatte er diese aber nicht, war er auch nicht versichert für den Fall, dass ein Geschädigter ihn wegen Pflichtverletzungen in Anspruch nimmt. Für sie Zukunft gilt dasselbe.
Wir haben einen bekannten Vertriebsanwalt gefragt, ob es auch eine Pflichtverletzung darstellt, wenn man als Vermittler oder Berater nicht versichert ist oder nicht über die Erlaubnis nach § 34f GewO verfügt, obwohl man eigentlich müsste. Nein, war die Antwort, das ist dann keine Pflichtverletzung in der Vermittlung oder Beratung, sondern „nur“ eine gewerberechtliche Ordnungswidrigkeit. Die Vermittlungstätigkeit selbst kann immer noch korrekt erfolgt sein.
Sollte sich aber rechtsverbindlich herausstellen, dass es sich wirklich um eine Vermögensanlage handelt, kann diese vom externen Vertrieb nicht weiter ohne die Erlaubnis nach § 34f GewO vertrieben werden, womit ggf. Einkommen/Provision wegbricht, falls man über die Erlaubnis nicht verfügt. Der Vertrieb sollte, wenn er ein neues Produkt aufnehmen will, sich vor Beginn der Tätigkeit vom Anbieter genau darstellen lassen, idealerweise mittels eines juristischen Kurzgutachtens betreffend das spezielle Investment, ob es sich um eine Vermögensanlage handelt oder nicht. Es kommt immer auf die Ausgestaltung im Einzelfall an. Darauf muss er sich dann verlassen können.
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