Marktwächter hat am 13. Dezember 2017 bekannt gegeben, dass die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gerichtlich gegen die Privatbank Donner & Reuschel vorgeht und inzwischen auch Klage eingereicht hat. Das Finanzmagazin „Fondsprofessionell“ hat am 20. Oktober 2017 berichtet, dass Donner & Reuschel Riester-geförderte Sparverträge außerordentlich kündigt.
Es handelt sich um die CHD-Vorsorgesparpläne, die zwischen 2002 und 2009 mit etwa 1.300 Kunden abgeschlossen wurden. Marktwächter zufolge beruft sich die Bank dabei auf die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale seien Kündigungen unter Berufung auf § 313 BGB unrechtmäßig. Der Kunde verliere durch die Kündigung nicht nur die künftigen Verzinsungen der Spareinlage, sondern auch die staatlichen Zulagen. Das zerstöre das Vertrauen in staatlich geförderte Altersvorsorgen.
Inzwischen sollen nur noch 134 CHD-Vorsorgepläne verblieben sein, die auch nicht mehr weitergeführt werden sollen. Donner & Reuschel begründe das mit der Umstellung des IT-Systems und mache eine Fortführung unmöglich.
Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase ist die Fortführung hoch verzinster Sparverträge eine rentable Geldanlage. Für die Finanzinstitute wird die Fortführung lohnenswerter Bausparverträge allerdings zunehmend teurer, sodass viele Kunden in den letzten Monaten eine regelrechte Kündigungswelle traf.
Aus rechtlicher Sicht ist das Argument der gestörten Geschäftsgrundlage problematisch. Die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB kann nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen und das gilt besonders nicht bei vorhersehbaren Vertragsänderungen bzw. Risiken, die die Vertragsparteien bei Vertragsschluss zu tragen haben. Dazu gehören regelmäßig auch die Geldpolitik und das Risiko eines steigenden bzw. fallenden Zinsniveaus auf Seiten der Bausparkassen.
Quelle: RA Jan Finke IVA Rechtsanwälte AG
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