Das Landessozialgericht (LSG) hat am 14.03.2019 (Az. L 9 AL 144/18) ein Urteil des Sozialgerichtes Duisburg betreffend den Fall eines sog. echten Grenzgängers bestätigt.
Der Kläger geht seit Jahren Beschäftigungen in den Niederlanden nach, kehrt aber täglich an seinen deutschen Wohnort zurück. Zuletzt bezog er von April 2014 bis Mai 2015 niederländisches Arbeitslosengeld. Zwischen Juni 2015 und November 2016 war er erneut in den Niederlanden versicherungspflichtig beschäftigt. Seinen anschließenden Antrag auf Arbeitslosengeld lehnte die Beklagte ab. Zwar erfülle der Kläger die erforderliche Anwartschaftszeit, allerdings müsse von der Anspruchsdauer die Dauer des niederländischen Arbeitslosengeldbezuges abgezogen werden, so dass sich kein Anspruch ergebe.
Dem hat nun auch das LSG widersprochen. Entscheide sich ein echter Grenzgänger zu einem Antrag in Deutschland, sei anhand des SGB III zu prüfen, ob er innerhalb der Rahmenfrist die Anwartschaftszeit erfüllt habe. Die Rahmenfrist finde stets ihre Grenze in dem Ende einer früheren Rahmenfrist. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob sich diese nach deutschem oder niederländischem Recht gerichtet habe.
Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Beschäftigungszeiten, die zur Begründung des Anspruches auf niederländisches Arbeitslosengeld geführt hätten, daher nicht erneut zu berücksichtigen gewesen. Abzustellen sei für den Anspruch nach deutschem Recht lediglich auf die nach dem Bezug in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten.
Dies verletze auch nicht das Verbot des Zusammentreffens eines Anspruchs auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit in Art. 10 der EG-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EGV 883/2004), weil das gewährte und das begehrte Arbeitslosengeld zwar Leistungen gleicher Art seien, allerdings nicht auf derselben Pflichtversicherungszeit beruhten.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
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