D&P Beteiligungsgesellschaft mbH
Hamburg
ISIN DE000A14J405 – WKN A14J40
Einladung zur Gläubigerversammlung
durch die D&P Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 140539, geschäftsansässig Große
Theaterstraße 42, 20354 Hamburg (die “ Gesellschaft„) betreffend die
EUR 25.000.000,00 6% Teilschuldverschreibungen
ISIN DE000A14J405 – WKN A14J40
(die “ Anleihe„)
eingeteilt in bis zu 25.000 Inhaber-Teilschuldverschreibungen im Nennwert von je EUR 1.000,00
(jeweils eine “ Teilschuldverschreibung“ und zusammen die “ Teilschuldverschreibungen„)
Die Gesellschaft lädt hiermit sämtliche Inhaber einer Teilschuldverschreibung (jeweils ein
“ Anleihegläubiger“ und zusammen die “ Anleihegläubiger„) zu der
am Montag, den 14. September 2020 um 8:30 Uhr
im Marriott Hotel Hamburg, ABC-Straße 52, 20354 Hamburg
stattfindenden Gläubigerversammlung ein.
Einlass ist ab 8:15 Uhr.
1. |
Tagesordnung Die Tagesordnung lautet: TOP 1 Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen Es wird vorgeschlagen, in der Gläubigerversammlung zu beschließen:
Die Emittentin erklärt bereits jetzt und hiermit, d.h. mit Bekanntmachung dieser Tagesordnung, ihre Zustimmung zu der vorstehend vorgeschlagenen Änderung der Anleihebedingungen. TOP 2 Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters Es wird vorgeschlagen, in der Gläubigerversammlung zu beschließen:
TOP 3 Beschlussfassung über die Änderung der Anleihebedingungen Es wird vorgeschlagen, in der Gläubigerversammlung zu beschließen:
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2. |
Rechtsgrundlage für die Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernis |
2.1 |
Rechtsgrundlage für die Beschlussfähigkeit Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten, § 15 Abs. 3 S. 1 SchVG. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen, § 15 Abs. 3 S. 4 SchVG. Sofern der Vorsitzende die mangelnde Beschlussfähigkeit feststellen sollte, kann er gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 SchVG eine zweite Versammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Versammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten, § 15 Abs. 3 S. 3 SchVG. Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen, zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibungen, § 15 Abs. 3 S. 4 SchVG. |
2.2 |
Mehrheitserfordernis Der Beschluss zu dem unter TOP 1 genannten Beschlussvorschlag bedarf gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 SchVG zu seiner Wirksamkeit einer Mehrheit von mindestens 75% Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. |
3. |
Teilnahmeberechtigung Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen wie im Folgenden beschrieben nachweist. Die Inhaberschaft an Teilschuldverschreibungen ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126 b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Teilschuldverschreibungen mit einem Sperrvermerk nach Maßgabe der nachstehenden Buchstaben a) und b) (der “ Besondere Nachweis mit Sperrvermerk„) beim Einlass zur Gläubigerversammlung vorzulegen:
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk nicht spätestens zu Beginn der Gläubigerversammlung in Textform (§ 126 b BGB) vorgelegt haben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers sind in diesen Fällen weder teilnahme- noch stimmberechtigt. |
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4. |
Vertreter der Anleihegläubiger |
4.1 |
Gesetzliche Vertreter oder Amtswalter Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Besonderen Nachweis mit Sperrvermerk des von ihm Vertretenen seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestallungsurkunde). |
4.2 |
Vertretung bei der Versammlung durch Bevollmächtigte Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung und einer Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten lassen (§ 14 SchVG). Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht des Vollmachtgebers an den Vertreter bedarf der Textform (§ 126 b BGB). Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung durch Übergabe der Vollmachtserklärung in Textform nachzuweisen. |
Hamburg, im August 2020
D&P Beteiligungsgesellschaft mbH
Die Geschäftsführung
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