Startseite Allgemeines Dr. DiSchu Traiding UG – Insolvent
Allgemeines

Dr. DiSchu Traiding UG – Insolvent

Teilen

In dem Verfahren zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.

Dr. DiSchu Traiding UG (haftungsbechränkt), Friedhofstraße 49, 67378 Zeiskam (AG Landau in der Pfalz, HRB 31325), vertreten durch: Dr. Claus-Jürgen Schubert, (Geschäftsführer),

 

hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht Landau in der Pfalz durch den Richter am Amtsgericht Weustenfeld am  02.01.2015

beschlossen:

 

Gegen d. Schuldner/in wird gemäß §§ 21, 22 InsO am  02.01.2015 zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger angeordnet:

 

  1.    Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr

 

Rechtsanwalt Tobias Hirte, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, Tel.: 0721/91957-0, Fax: 0721/91957-11

 

bestellt.

 

  1.     Verfügungen d. Schuldner/in über ihr/sein Vermögen sind nur noch mit Zustimmung

wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).

 

  1.     Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter d. Schuldner/in.

Er hat die Aufgabe, durch Überwachung d. Schuldners/in deren/dessen Vermögen zu            sichern und zu erhalten. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten zum Schutze der   Verfahrensbeteiligten sowie aus Gründen der Rechtsklarheit bedarf der Einzelermächtigung.

 

  1.      Den Drittschuldnern wird verboten, an d. Schuldner/in zu zahlen. Der vorläufige

Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen d.

Schuldners/in einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die

Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu

leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

 

  1.    Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung des Arrestes oder         einstweiliger Verfügungen gegen d. Schuldner/in werden untersagt, soweit nicht             unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden        einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

 

  1. Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gem. § 22 Abs. 2 InsO

 

  1. a) das Vermögen d. Schuldner/in sichern und erhalten;
  2. b) ein Unternehmen, das d. Schuldner/in betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit d. Schuldner/in fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.

 

  1. Die Verfügungsbefugnis über bestehende Arbeitsverhältnisse obliegen weiterhin d. Schuldner/in; die Begründung, Änderung und Beendigung bestehender Arbeitsverhältnisse bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
  2. Es wird angeordnet, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, von den Gläubigern nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens d. Schuldner/in eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 S. 2 und 3 InsO gilt entsprechend.
  3. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume d. Schuldner/in zu betreten; d.Schuldner/in hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
  4. D. Schuldner/in wird gem. §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm

 

  1. a) ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte
  2. b) je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen, usw.),

 

vorzulegen.

 

  1. Schuldner/in wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dieses zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält (§ 98 Abs. 1 InsO). Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen (§ 156 Strafgesetzbuch).

 

  1. Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt von Amts wegen. Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage d. Schuldner/in zu verhindern oder nachteilige Handlungen aufzuklären.

 

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

 

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Die exklusivsten Uhren der Welt: Meisterwerke der Zeitmessung

Uhren sind längst nicht mehr nur Zeitmesser – sie sind Ausdruck von...

Allgemeines

Elaris AG: Ein dramatischer Kursabsturz – Was lief schief 2024?

Die Aktie der Elaris AG hat im Jahr 2024 eine Achterbahnfahrt hingelegt...

Allgemeines

Ein Neustart für die Demokratie: Warum die Auflösung des Bundestags und die Wahlrechtsreform ein Schritt in die richtige Richtung sind

Am 27. Dezember 2024 hat Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier den Bundestag aufgelöst und...

Allgemeines

Volkswagen findet Sicherheitslücke – Chaos Computer Club findet sie zuerst

Ein Datenleck bei Volkswagen? Ja, Sie haben richtig gehört! Offenbar sind Standortdaten...