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Carsten Maschmeyer – Prozess erster Instanz in München

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Die auf aktienrechtliche Fragestellungen spezialisierte 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I unter ihrem Vorsitzenden Dr. Helmut Krenek hat heute eine Klage der Syntellix AG gegen eine Aktionärin, deren Komplementär Dr. h.c. Carsten Maschmeyer ist, gegen Herrn Dr. h.c. Maschmeyer persönlich sowie ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied der Klägerin abgewiesen (5 HK O 19057/18).

Die Klägerin verlangte von den Beklagten vor allem Schadensersatz in Höhe von etwas mehr als € 6,3 Mio., weil Herr Dr. h.c. Maschmeyer eine Marodierungskampagne gegen die Klägerin gestartet und damit unter anderem auch aktienrechtliche Treuepflichten verletzt habe. Daher hätte die Klägerin eine Kapitalerhöhung nur zu einem sehr viel niedrigeren Ausgabepreis durchführen können; zudem seien ihr infolge von aktienrechtlichen Gerichtsverfahren Anwaltskosten in erheblichem Umfang entstanden.

Die Kammer hat in ihrer Entscheidung zu allen erhobenen Vorwürfen Stellung genommen, im Ergebnis aber eine Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint. So sah sie beispielsweise in der auf einer Hauptversammlung gefallenen Äußerung, der Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin, Herr Prof. Dr. Utz Claassen und/oder ihr Vorstand spiele „Prinz Karneval“, keinen Verstoß gegen die einen Aktionär treffende Treuepflicht, weil dies vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Auch soweit die Aktionärin in Hauptversammlungen die Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung verlangen wollte und Verfahren auf Bestellung eines neutralen Versammlungsleiters anstelle des Aufsichtsratsvorsitzenden führte, könne dies keine Treuepflichtverletzung darstellen, weil es sich dabei um ein vom Aktienrecht zulässiges Vorgehen im Interesse des Minderheitenschutzes handele und in dem Antrag auch keine falschen Tatsachenbehauptungen zu den Abläufen auf früheren Hauptversammlungen aufgestellt worden seien.

Schließlich verneinte die Kammer eine Haftung des Beklagten zu 3) – einem früheren Aufsichtsratsmitglied – wegen des Vorwurfs, er hätte in einer E-Mail an einen Wettbewerber Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verraten.

Der Inhalt der streitgegenständlichen E-Mail sei bei deren Versenden kein Geheimnis mehr gewesen, weil er schon zu diesem Zeitpunkt für die Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die sehr umfangreichen Urteilsgründe werden auf Anfrage an interessierte Vertreterinnen und Vertreter der Presse versandt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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