Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 7. August 2024 gegen die Dr. Hönle AG eine Geldbuße von insgesamt 200.000 Euro verhängt. Das Unternehmen hatte gegen Bestimmungen der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) sowie des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Konkret ging es um die unterlassene Veröffentlichung von Insiderinformationen und fehlende Angaben zur Verfügbarkeit des Jahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2020/2021.
Die Dr. Hönle AG gab eine wesentliche Insiderinformation, die den Aktienkurs hätte beeinflussen können, nicht wie vorgeschrieben öffentlich bekannt. Zudem versäumte es das Unternehmen, rechtzeitig mitzuteilen, ab wann und unter welcher Internetadresse der Jahresfinanzbericht zugänglich sei. Diese Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflichten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der MAR und gegen die Finanzberichterstattungspflichten nach dem WpHG führten zu den Sanktionen.
Hintergrund der Sanktionen
Ad-hoc-Publizitätspflicht:
Unternehmen, die am organisierten Markt Wertpapiere ausgeben, sind verpflichtet, Insiderinformationen unverzüglich zu veröffentlichen. Dies soll verhindern, dass Insider durch ungleich verteilte Informationen Vorteile beim Handel erlangen und Anleger benachteiligt werden. Verstöße gegen diese Vorschrift können mit hohen Geldstrafen geahndet werden.
Finanzberichterstattungspflichten:
Die Veröffentlichung der Finanzberichte, wie etwa des Jahresabschlusses, ist eine wichtige Voraussetzung für die Transparenz gegenüber Anlegern. Wenn ein Unternehmen seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Veröffentlichung dieser Berichte nicht nachkommt, drohen Bußgelder.
Die verhängte Geldbuße ist rechtskräftig, und die BaFin betonte, dass Verstöße gegen Transparenzpflichten ernsthafte Konsequenzen für Unternehmen haben können.
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