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Dr. Kramer Wirtschaftskanzlei GmbH – nicht gut gewirtschaftet im eigenen Unternehmen

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Das zumindest könnte man vermuten, wenn man die nachfolgende Veröffentlichung im Insolvenzregister liest. Ob solche Personen dann zukünftig nach andere Personen zu ihren Finanzen beraten dürfen sollten?

Eröffnungsbeschluss

über das Vermögen d.

 

Dr. Kramer Wirtschaftskanzlei GmbH, Bahnhofstr. 149, 67480 Edenkoben (AG Landau in der Pfalz, HRB 30760),

vertreten durch:

Heinz-Eberhard Otto, Südring 1e, 69514 Laudenbach, (Geschäftsführer),  

 

wird heute, am  14.08.2014, 08:00 Uhr

 

das Insolvenzverfahren gem. §§ 2, 3, 11, 16 ff., 27 InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

 

eröffnet.

 

Der Schuldnerin  wird gemäß § 80 InsO die Verfügung und Verwaltung über ihr  zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen verboten.

Zum Insolvenzverwalter wird gemäß § 27 InsO ernannt:

 

Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, in Kanzlei Brinkmann & Partner, Augustaanlage 62 – 64, 68165 Mannheim, Tel.: 0621/4329280, Fax: 0621/43292827

           

Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bis zum 10.10.2014 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden anzumelden.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin)  wird gemäß § 29 II InsO bestimmt auf

  12.11.2014, 09.15 Uhr, Zimmer 219

 

Der Termin dient der Berichterstattung des Verwalters über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihrer Ursachen sowie gegebenenfalls zur Beschlussfassung gemäß §  57 InsO (Wahl eines anderen Insolvenzverwalters), § 66 Abs.3 InsO (Zwischenrechnungslegung), § 68 InsO (Einsetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses), §§ 100, 101 InsO (Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse), § 149 InsO (Bestimmung der Hinterlegungsstelle) §§ 157, 159 InsO (Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens und Verwertung der Insolvenzmasse), § 160 InsO (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen; insbesondere: Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte. Die Aufnahme eines Darlehns, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde. Die Anhängigmachung, Aufnahme,  Ablehnung der Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung durch Vergleich oder Schiedsvertrag eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert), §§ 162, 163 InsO (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert), §§  271, 272, 277 InsO (Eigenverwaltung) und der Prüfung der angemeldeten Forderungen.

Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

 

Alle Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin  haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin  zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.

 

Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an unbeweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin  in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

 

Gläubiger, deren Forderungen im Prüfungstermin festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 InsO).

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

 

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