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„Dr. Mayer Rechtsanwälte“ – Maßnahmen der Staatsanwaltschaft München 1

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In einem unter dem Az.: 252 UJs 707780/15 bei der Staatsanwaltschaft München I geführten Ermittlungsverfahren wegen Betrugs erfolgte der Versand von falschen Inkasso-/ Mahnschreiben, u.a. z.B. der „Dr. Mayer Rechtsanwälte“, Kennedyallee 89, 60590 Frankfurt am Mai, in welchen die Geschädigten dazu aufgefordert wurden einen Betrag in Höhe von 295,00€ auf ein Konto der Cortal Consors S.A. mit der IBAN: DE69 7603 0080 0210 6289 28 zu überweisen. Den Schreiben war ein vorausgefüllter Überweisungsträger beigefügt.

Die Staatsanwaltschaft München I führt in der vorliegenden Strafsache neben den Ermittlungen zur Strafverfolgung zugleich ein Rückgewinnungshilfeverfahren zugunsten der durch die Straftat Geschädigten durch. In diesem Zusammenhang wurde folgendes Konto von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b ff StPO einstweilen gesichert bzw. beschlagnahmt:

Konto bei der Cortal Consors S.A., IBAN: DE69 7603 0080 0210 6289 28 mit einem Guthabenstand in Höhe von 3.535,25€ (Stand 20.10.14).

Ziel des Rückgewinnungshilfeverfahrens ist es, den durch die Straftat betroffenen Geschädigten einen (ggf. teilweisen) finanziellen Ersatz zu ermöglichen.

Der vom Gesetz vorgesehene Ablauf sieht dabei vor, dass jeder/jede Verletzte selbst aktiv wird. Im Regelfall muss daher jede/jeder Verletzte seine/ihre eventuellen Ersatzansprüche gerichtlich geltend machen und anschließend mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf die von der Staatsanwaltschaft sozusagen stellvertretend gesicherten Vermögenswerte Zugriff nehmen. Nur dort, wo der/dem Geschädigten unmittelbar durch die Straftat ein beweglicher Gegenstand entzogen wurde und genau dieser Gegenstand von der Staatsanwaltschaft in amtlichen Gewahrsam genommen wurde (und dieser amtliche Gewahrsam noch besteht), reicht ein einfacher Herausgabeantrag nach § 111 k StPO aus.

Erfolgen keine Maßnahmen durch die Verletzten, erhält der jeweilige Arrestschuldner möglicherweise die gesicherten Vermögenswerte wieder zurück!

Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Zivil- und Zwangsvollstreckungsverfahrens werden durch diese Benachrichtigung nicht berührt. Unter Umständen empfiehlt sich bereits zur Klärung der grundsätzlich vorweg anzustellenden Kosten-Nutzen-Frage (d.h. ob sich die Beschreitung des Rechtswegs auch unter Berücksichtigung der dabei anfallenden Kosten überhaupt lohnt) die Einschaltung eines Rechtsanwalts, durch den allerdings ggf. weitere Kosten entstehen.

Abgesehen vom oben genannten Sonderfall nach § 111 k StPO kann durch die Verletzten nur im Wege der Zwangsvollstreckung auf die gesicherten Vermögenswerte Zugriff genommen werden. Dies setzt immer einen zivilrechtlichen Titel voraus. Solche Titel können Vollstreckungsbescheide, vollstreckbare Urteile oder ähnliches sein, die Vollstreckung kann, je nach Sachlage, auch aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder eines anderweitigen dinglichen Arrests möglich sein. Unter Umständen bedarf die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen auch noch der Zulassung durch das Gericht (§ 111g Abs. 2 StPO) und/oder eines Rangrücktritts der Staatsanwaltschaft, zu dem wiederum eine richterliche Zulassung erforderlich ist (§ 111h Abs. 2 StPO).

Das in der Zwangsvollstreckung herrschende Prioritätsprinzip gilt auch im Rückgewinnungshilfeverfahren und wird durch eine Zulassung grundsätzlich nicht verändert. Die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche sind daher bei einem schnellen Zugriff wesentlich höher.

Die Aufrechterhaltung der staatsanwaltschaftlichen Sicherungsmaßnahmen für die Geschädigten ist zudem zeitlich begrenzt. Ein Verteilungsverfahren für die Verletzten durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht findet nicht statt. Die bloße Anmeldung einer Forderung entfaltet keinerlei Rechtswirkung. Da nicht absehbar ist, wie lange das befasste Gericht die im Interesse der Verletzten erwirkten Sicherungsmaßnahmen aufrechterhalten wird, wird dringend empfohlen, umgehend selbst tätig zu werden.

Durch die Staatsanwaltschaft können und dürfen keine Ratschläge zum Verfahren oder weitergehende Auskünfte (insbesondere zu den Erfolgsaussichten und zur Werthaltigkeit und Belastungen der gesicherten Vermögenswerte) gegeben werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass entsprechende (schriftliche oder mündliche) Anfragen, auch zur Vermeidung erheblicher Verzögerungen im Fortgang des Ermittlungsverfahrens, unbeantwortet bleiben müssen.

Der Beschlagnahmebeschluss wurde für die Dauer von 3 Jahren ab dem 01.07.2015 aufrechterhalten. Mit Ablauf der genannten Frist von erwirbt der Staat einen Zahlungsanspruch und die gesicherten Vermögenswerte bzw. deren Surrogate fallen dem Staat zu, soweit nicht die Geschädigten zwischenzeitlich wegen ihrer Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung verfügt haben oder nachweislich aus Vermögen befriedigt worden sind, das nicht beschlagnahmt oder im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden war.

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