Bundeskanzleramt
Bekanntmachung
einer Entscheidung der Bundesregierung
nach § 6b des Bundesministergesetzes
Herr Parlamentarischer Staatssekretär a. D. Dr. Ole Schröder hat der Bundesregierung nach § 6a des Bundesministergesetzes (BMinG) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre angezeigt, dass er beabsichtigt nach dem Ausscheiden aus dem Amt als Rechtsanwalt sowie als selbstständiger Unternehmensberater tätig werden zu wollen.
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 17. Oktober 2018 beschlossen, die beabsichtigte Tätigkeit von Herrn Parlamentarischen Staatssekretär a. D. Dr. Ole Schröder als Rechtsanwalt für die Dauer von zwölf Monaten zu untersagen, soweit sie in Sachbereichen erfolgt, die mit seiner früheren Amtstätigkeit in einem engen Zusammenhang stehen, insbesondere solchen, für die das Bundesministerium des Innern während der Amtszeit des ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretärs in seinen Aufgabenbereichen fachlich im Schwerpunkt zuständig war. Dabei hat die Bundesregierung zugleich klargestellt, dass es nach dem Sinn und Zweck der §§ 6a ff. BMinG dem ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretär obliegt, im Zeitraum von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt die beabsichtigte Aufnahme einzelner rechtsanwaltlicher Leistungen nachträglich anzuzeigen, die der Überprüfung durch die Bundesregierung bedürfen, insbesondere weil sie im Hinblick auf den Auftraggeber, den Auftragsinhalt oder die Bedingungen der Auftragsleistung zu einer Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung führen können.
Weiterhin hat sie beschlossen, die beabsichtigte Tätigkeit von Herrn Parlamentarischen Staatssekretär a. D. Dr. Ole Schröder als Unternehmensberater für die Dauer von zwölf Monaten zu untersagen, soweit diese Tätigkeit in Sachbereichen erfolgt, die mit seiner früheren Amtstätigkeit in einem engen Zusammenhang stehen, insbesondere solchen, für die das Bundesministerium des Innern während der Amtszeit des ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretärs in seinen Aufgabenbereichen fachlich im Schwerpunkt zuständig war. Dabei hat die Bundesregierung zugleich klargestellt, dass es nach dem Sinn und Zweck der §§ 6a ff. BMinG dem ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretär obliegt, im Zeitraum von 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt auch einzelne geplante Beratungsleistungen nachträglich anzuzeigen, die der Überprüfung durch die Bundesregierung bedürfen, insbesondere weil sie im Hinblick auf den Auftraggeber, den Auftragsinhalt oder die Bedingungen der Auftragsleistung zu einer Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung führen können.
Mit diesen Beschlüssen schließt sich die Bundesregierung den Empfehlungen des beratenden Gremiums an.
Bundeskanzleramt
Im Auftrag
Dr. Seedorf
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