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Dr. Peters Asset Invest GmbH & Co. KG Musterklageverfahren

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Musterverfahren

Aktenzeichen:

18 Kap 1/17

Firma (betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen):

DS Dominion GmbH & Co.

Musterklägerin / Musterkläger:

Dr. Michael Lippitsch

ggf. gesetzliche Vertretung:

Übersicht der Beklagten in diesem Verfahren:

Nummer

Beklagte /
Beklagter

gesetzliche
Vertretung

Funktion

Straße

PLZ / Ort

1

Dr. Peters Asset Invest GmbH & Co. KG

Stockholmer Allee 53

44269 Dortmund

2

DS-Fonds-Treuhand GmbH

Stockholmer Allee 53

44269 Dortmund

3

DS Schifffahrt GmbH & Co. KG

Dornstraße 17

20095 Hamburg

Weitere Angaben:

18 Kap 1/17 (LG Dortmund 3 O 145/16)

18 Kap 2/17 (LG Dortmund 3 O 321/16)

18 Kap 5/17 (LG Dortmund 3 O 620/15)

Oberlandesgericht Köln

Beschluss

In Sachen

Mayser ./. Dr. Peters u.a.

I.

Die vorbezeichneten drei Musterverfahren werden gemäß § 147 ZPO zu einem Musterverfahren verbunden. Es führt das Aktenzeichen 18 Kap 1/17.

II.

Zum Musterkläger in den verbundenen Sachen wird bestimmt:

Herr Dr. Michael Lippitsch (Antragsteller zu 29 in der Sache mit dem vormaligen Aktenzeichen 18 Kap 5/17).

III.

Die Musterbeklagten haben Gelegenheit, bis Ende Oktober 2017 zum Musterverfahrensantrag Stellung zu nehmen.

IV.

Nach Eingang der Stellungnahme wird der Senat einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen. Beide Seiten mögen sich zu der Frage äußern, ob nicht mit Blick auf § 10 Abs. 2 KapMuG die Sechsmonatsfrist vor dem Verhandlungstermin abgelaufen sein muss. Da, soweit hier ersichtlich, auf beiden Seiten für alle Beteiligten im Sinne von § 9 Abs. 1 KapMuG jeweils die selben Prozessbevollmächtigten tätig sind, mag erwogen werden, auf die Anwendung von § 12 Abs. 2 KapMuG zu verzichten. Äußerungen wird ebenfalls bis Ende Oktober entgegengesehen.

Köln, den 14.09.2017

Oberlandesgericht, 18. Zivilsenat

Dr. Gehle Eisenberg Beumers

Gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 KapMuG wird auf Folgendes hingewiesen:

Innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der öffentlichen Bekanntmachung des Verfahrens kann ein Anspruch schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht zum Musterverfahren angemeldet werden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Anmeldung eines Anspruchs muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Anmelders und seiner gesetzlichen Vertreter,

2.

das Aktenzeichen des Musterverfahrens und die Erklärung, einen Anspruch anmelden zu wollen,

3.

die Bezeichnung der Musterbeklagten, gegen die sich der Anspruch richtet, und

4.

die Bezeichnung von Grund und Höhe des Anspruchs, der angemeldet

werden soll.

Die Anmeldung des Anspruchs führt zur Hemmung der Verjährung. Der Anmelder ist kein Beteiligter des Musterverfahrens; eine Bindungswirkung an den im Verfahren ergangenen Musterentscheid tritt nicht ein. Auch ein im Musterverfahren abgeschlossener Vergleich bindet den Anmelder nicht.

Unterzeichner:

Oberlandesgericht Köln

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