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Dr. Reinhardt Vogt gemäß § 37 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) als Organ der amatra GmbH-BaFin Verfügung

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Die BaFin hat Dr. Reinhardt Vogt gemäß § 37 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) als Organ der amatra GmbH in Hohenschäftlarn (zuvor Ebenhausen) mit Bescheid vom 16. September 2016 aufgegeben, die von dem Unternehmen unerlaubt erbrachte Anlageverwaltung abzuwickeln.

Die amatra GmbH nahm auf der Grundlage stiller Gesellschaftsverträge Gelder von Personen an, um sie in Wertpapiere am Kapitalmarkt zu investieren. Soweit es sich hierbei um Gelder von natürlichen Personen handelt, erbringt das Unternehmen die Anlageverwaltung ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin.

Vogt ist als Organ der amatra GmbH verpflichtet, die Finanzinstrumente, die das Unternehmen mit dem Anlagekapital von natürlichen Personen angeschafft hat, auf Depots der jeweiligen Anleger zu übertragen. Alternativ dazu muss er die Verkaufserlöse, die die amatra GmbH durch Veräußerung der Finanzinstrumente erhalten hat, an die jeweiligen Anleger überweisen.

Die Verfügung der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

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