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Dr.Seibold Capital GmbH- Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag der BaFin

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In der Tat ein Vorgang von dem man in den Insolvenzbekanntmachungen nicht so häufig liest. Die BaFin beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen Dr.Seibold Capital GmbH. Die BaFin hatte ja schon den Entschädigungsfall für das Unternehmen Dr. Seibold Capital festgestellt.Man wird sehen müssen, wie hoch der Schaden für die Anleger trotzdem sein wird.

2 IN 336/13

In dem Verfahren über den Antrag der

BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt
Az.: WA 35-K 5000/K5110-120430 2012

auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Dr. Seibold Capital GmbH, Mangfallstraße 3, 83703 Gmund

gesetzlich vertreten durch
Geschäftsführer Dr. Alexander Seibold
Fischerweg 6, 83703 Gmund

– Schuldnerin –

Handelsregister des Amtsgerichts München: HRB 175215

Geschäftszweig: Vermögensberatung, Vermögensverwaltung, sowie
Anlagevermittlung u. a.

1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 13:00 Uhr gemäß §§ 2,
3, 11, 17 ff InsO eröffnet.

Gründe:
Der Antrag ist am 18.10.2013 beim Amtsgericht Wolfratshau­-
sen eingegangen.
Die Schuldnerin hat im Amtsgerichtsbezirk Miesbach – aus
dem Insolvenzsachen dem Amtsgericht Wolfratshausen zugewie­-
sen sind – ihren allgemeinen Gerichtsstand.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach den Fest­-
stellungen des Gerichts gegeben.

2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Herr Rechtsanwalt Thomas Klöckner, Hans-Urmiller-Ring 11,
82515 Wolfratshausen.
Telefon: 08171/38730-100
Telefax: 08171/38730-222

3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 20.03.2014 bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.

4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung über die
eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in
den §§ 66 (Zwischenrechnungslegung Insolvenzverwalter), 100
(Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage
von Wertgegenständen), 157 (Stillegung bzw. Fortführung des
Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters), 162 (Betriebs­-
veräußerung), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und
Verteilung bei Insolvenzplan) InsO bezeichneten Angelegen­-
heiten wird anberaumt auf

Donnerstag, den 24.04.2014 um 08:45 Uhr, Bahnhofstraße 18,
Sitzungssaal 3/I.

Hinweis:
die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die
einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.

5. Der Prüfungstermin wird anberaumt auf

Donnerstag, den 24.04.2014 um 08:45 Uhr, Bahnhofstraße 18,
Sitzungssaal 3/I.

Hinweis:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten
keine Benachrichtigung.

6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner
sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).

7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 III InsO beauftragt,
die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend
mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30
InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des Er­-
öffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch
das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet das Rechtsmittel der soforti­-
gen Beschwerde statt.

Sie ist binnen einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht
Wolfratshausen, Bahnhofstraße 18, 82515 Wolfratshausen ein­-
zulegen.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post und soll die
Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück
3 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt, wenn nicht der
Beschwerdeführer glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück
nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemei­-
nen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ab­-
lauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerde­-
schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des
Gerichts eingelegt. Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Sie muss
die Bezeichnung des angefochtetenen Beschlusses sowie die
Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss
eingelegt wird.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Amtsgericht Wolfratshausen – Insolvenzgericht –
Wolfratshausen, den 13.02.2014

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