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Dr. Thomas Pforr aus Bad Salzungen und das Thema CG Group und GK Finanz

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Rechtsanwalt Dr. Thomas Pforr hatte in den letzten Tagen wohl auch unsere Internetseite zum Thema „Crassus Germanum“ gelesen. Dr. Thomas Pforr berichtet uns über ein Gespräch mit dem zuständigen Insolvenzverwalter welches er wohl in den letzten 14 Tagen in Frankfurt am Main hatte. Hierbei ging es wohl um die Solaranlagen die verwertbar sein könnten. Die Kanzlei Dr. Thomas Pforr betreut wohl einen Investor, der solche Solaranlagen erwirbt. Derzeit, so der Insolvenzverwalter, verschaffe er sich erst mal einen Überblick über die tatsächlich vorhandenen Solaranlagen, ob die dann auch verwertbar sind, ist für die Insolvenzmasse dann sicherlich eine zweite Frage. Kritisch sieht Dr. Thomas Pforr auch die Aktion der GK Group zur Unterstützung des Gerlinger Rechtsanwaltes Meier über die IG Crassus Germanum. Solche Interessengemeinschaften machen dann Sinn, so Dr. Thomas Pforr, wenn der Initiator der IG sich dann wirklich unabhängig nennen kann, keine Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen bzw. dem Vertrieb hat. Für den Anleger muss die Rettung seines investierten Kapitals im Vordergrund stehen. Dabei darf der Anwaltneben keine Befindlichkeiten haben.

1 Komment

  • Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Thomas Pforr,
    die vorhandenen PV Anlagen befinden sich nicht im Eigentum der
    CG Crassus Germanum GmbH oder CG new Energy oder CG Service & Verwaltung.

    Die GK Group AG hat seit 2010 wohl überwiegend nicht existierende Anlagen für die CG Crassus verkauft.

    Hierzu eine Übersicht der beworbenen PV – Anlagen:

    1. PV Anlage Bayernhafen 300kw/p Eigentum der DIG e.G.
    2. PV Anlage Kottenheim 1.050kw/p Eigentum strittig da nicht voll bezahlt
    3. PV Anlage Berlin ca. 140 kw/p Eigentum nicht bekannt
    4. PV Anlage Ziesar ca. 900kw/p seit 9/13 am Netz kein Eigentum CG
    5. PV Anlage Briest ca. 568kw/p weder am Netz noch im Eigentum
    6. PV Anlage Langenbach ca. 600kw/p noch gar nicht gebaut.

    Nun stellt sich erneut die Frage, wenn dann doch wohl mindestens 10 Millionen €uro aus dem Verkauf von PV Anlagen durch die GK Group AG seit 2010 eingeworben wurden, wo ist diese Summe abgeblieben? Zum Kauf der PV Anlagen wurden sie jedenfalls nicht ausgegeben.

    Wurden aus diesen Kaufbeträgen Mieten an die Käufer bezahlt um den Anschein zu erwecken, die PV – Anlagen exisitieren real?
    Es ist zu vermuten dass dies eher wahrscheinlich ist. Schaut man sich dann noch die Summen die der GK Group AG aus diesen Geschäften zugeflossen sind um die GK Group AG am Leben zu halten…..
    www. bundesanzeiger.de

    Und dann sind da noch die kostenintensiven Spielereien des Herrn Dr. Markus Ludczak welche ich hier nochmals nachfolgend aufzeichne, dann sollte sich die vereinnahmte Summe schon gegen NULL bewegen.
    Aus meiner Sicht sollte die Staatsanwaltschaft prüfen, ob diese großzügige Vorgehensweise mit fremden Eigentum nicht voll und ganz den $$263 STGB erfüllt und ob der §§ des BauFordSiG hier nicht ebenfalls voll und ganz zum Einsatz kommt.
    Zumindest sollten die geworbenen Kunden der GK Group AG prüfen ob sie die Gesellschaft mitsamt ihren Vorständen in die Vermittlerhaftung nimmt, da wenn überhaupt die Verjährung ja frühenstens im Jahr 2020 eintritt.

    Nachfolgend ein Auszug aus dem Gesetztext:

    Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an (vgl. § 199 Abs. 3 BGB). Die Ansprüche betroffener Kapitalanleger verjähren taggenau nach 10 Jahren (Kenntnis unabhängige Verjährungsfrist). Beispiel: Kauf von Wertpapieren am 1. April 2004. Der Eintritt der Verjährung tritt am 1. April 2014 ein, so dass danach keine Schadensersatzansprüche mehr geltend gemacht werden können. .
    Im Normalfall einer Anlageberatung oder Vermögensverwaltung beginnt die Verjährung mit Kenntnis des Anlegers über die Person des Schädigers und über den Schaden. Hier beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Bei Nebenpflichtverletzungen der Bank bzw. des Vermittlers (Falschberatung, Anlegertäuschung, etc.) gilt die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren. Das bedeutet: Selbst wenn vor 10 Jahren nachweislich eine klare Falschberatung vorgekommen ist, hat der geschädigte Anleger nach Ablauf der zehnjährigen taggenauen Verjährungsfrist keine Chance mehr, sich bei seinem Berater oder gar dem Anbieter des Finanzprodukts schadlos zu halten.

    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/verjaehrung-kapitalanleger/#ixzz3yNgRgCbr

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