Amtsgericht
Ludwigshafen/Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
3 f IN 196/20 Grü 21.09.2020
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der DRADURA Holding GmbH & Co. KG, Talstraße 2, 67317 Altleiningen (AG Ludwigshafen am Rhein, HRA 61599), vertreten durch:
DRADURA Verwaltungs GmbH, Talstraße 2, 67317 Altleiningen, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertreten durch die Geschäftsführer Peter Brauer und Matthias Kreye
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim,
– Antragstellerin –
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Rüdiger Weiß, Berner Straße 52, 60437 Frankfurt am Main
– vorläufige Sachwalter –
hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein – Insolvenzgericht – durch Richter am Amtsgericht am 21.09.2020
beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Insolvenzgericht – vom 18.09.2020 zur Auslagenerstattung des vorläufigen Gläubigerausschusses wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass es
- unter Ziffer 1. der Entscheidungsformel an Stelle von „Vermögensschadenhaftversicherung“ richtig heißt „Vermögensschadenhaftpflichtversicherung“.
- Im zweitletzten Absatz der Gründe an Stelle von „xxx“ richtig heißt „xxx“.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 4 InsO i.V.m. § 319 ZPO.
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, das von Amts wegen zu berichtigen ist. Die Unrichtigkeit ergibt sich dabei aus der berichtigten Entscheidung selbst.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen
oder bei dem
Landgericht Frankenthal (Pfalz)
Bahnhofstraße 33
67227 Frankenthal (Pfalz)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
– mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
– von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
– auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
– an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Richter am Amtsgericht
Zusatz: Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge. Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Kommentar hinterlassen