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DRADURA Holding GmbH & Co. KG – Sachwalter eingesetzt

viarami (CC0), Pixabay
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Amtsgericht

Ludwigshafen/Rhein

Insolvenzgericht

Beschluss

3 f IN 196/20 Grü                                                                                                     14.08.2020

 

In dem Insolvenzantragsverfahren

 

über das Vermögen der

 

DRADURA Holding GmbH & Co. KG, Talstraße 2, 67317 Altleiningen,

 

vertreten durch:

DRADURA Verwaltungs GmbH, Talstraße 2, 67317 Altleiningen, (persönlich haftende Gesellschafterin), diese vertreten durch die Geschäftsführer Peter Brauer und Matthias Kreye

                                                                                                    – Antragstellerin –

 

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Braun, Rathausgasse 3, 97877 Wertheim,

 

hat das Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 14.08.2020 beschlossen:

 

  1. Die vorläufige Eigenverwaltung wird mit Wirkung ab

 

Freitag, 14.08.2020, 10.12 Uhr

 

nach §§ 270 ff. InsO angeordnet. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis verbleibt bei der Antragstellerin.

 

  1. Das Gericht weist darauf hin, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Antragstellerin durch den Insolvenzzweck gebunden und im Interesse der Gläubiger ausgeübt werden muss. Weiterhin trifft den vorläufigen Eigenverwalter die Haftung nach §§ 60 ff. InsO.

 

  1. Zum vorläufigen Sachwalter nach § 270c InsO wird bestellt:

 

RA Rüdiger Weiß, Berner Straße 52, 60437 Frankfurt am Main.

 

  1. Die Rechtsstellung des vorläufigen Sachwalters ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 274, 275 InsO in Verbindung mit § 22 Abs. 3 InsO. Der vorläufige Sachwalter soll die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung überwachen.

 

  1. Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Antragstellerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Antragstellerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftsunterlagen zu gestatten und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 InsO gelten entsprechend. Das Gericht weist darauf hin, dass eine Weigerung der Antragstellerin Zweifel an der Eignung zur Eigenverwaltung aufwerfen könnte.

 

  1. Der vorläufige Sachwalter hat dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, wenn er von Umständen Kenntnis erlangt, die darauf schließen lassen, dass

 

  1. die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt oder führen wird.
  2. Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.

 

  1. Der Antragstellerin wird eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von

 

drei Monaten

 

gesetzt.

 

  1. Das Gericht weist gemäß § 270b Abs. 4 InsO darauf hin, dass die Gewährung der Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes aufgehoben wird, wenn

 

  1. die angestrebte Sanierung aussichtslos geworden ist,
  2. der vorläufige Gläubigerausschuss die Aufhebung beantragt oder
  3. ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein Insolvenzgläubiger die Aufhebung beantragt und Umstände bekannt werden, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Ein derartiger Antrag ist nur zulässig, wenn kein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt ist und die Umstände von dem Antragsteller glaubhaft gemacht werden.

 

Gründe:

 

Mit Beschluss vom 13.08.2020 unter diesem Aktenzeichen hat das Gericht bereits die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags in Eigenverwaltung zur Vorbereitung einer Sanierung festgestellt.

 

Auf Antrag der Schuldnerin war gemäß § 270a InsO von der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abzusehen und die vorläufige Eigenverwaltung anzuordnen, da die Schuldnerin selbst die Eigenverwaltung beantragt hat und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt. Von einer Anhörung des – noch zu konstituierenden – vorläufigen Gläubigerausschusses konnte abgesehen werden, da § 270b Abs. 2 S. 2 InsO die speziellere Norm gegenüber § 270a Abs. 1 S. 2 InsO und damit eine Anhörung vor der Bestellung des vorläufigen Sachwalters nicht geboten ist – wenn auch fraglos sinnvoll wäre (Uhlenbruck/Zipperer, 15. Aufl. 2019, InsO § 270b, Rnr. 58).

 

Auf Antrag der Schuldnerin war ihr gemäß § 270b Abs. 1 InsO eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans zu setzen. Das Gericht ist auf Basis der Antragsunterlagen und der vorgelegten Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 S. 3 InsO zur Überzeugung gelangt, dass die Schuldnerin den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit gestellt hat und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.

 

Ein Antrag auf Einstellung und Untersagung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurde nicht gestellt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO, § 270b Abs. 2 S. 3 InsO, auch nicht auf Anordnung der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne Einzelprüfung (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/7511, S. 37; LG Dresden, ZInsO 2013, 1962; AG München, ZIP 2012, 1470).

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

 

Amtsgericht – Insolvenzgericht – Ludwigshafen am Rhein,

Wittelsbachstraße 10

67061 Ludwigshafen am Rhein

 

einzulegen.

 

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

 

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

 

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

 

Das elektronische Dokument muss

 

–      mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

–      von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

 

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

 

–      auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

–      an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

 

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht

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