Die Preiserhöhung des Mobilfunkanbieters Drillisch für seinen Tarif „winSIM“ über das Kundenportal „Servicewelt“ ist hinfällig. Das urteilte aktuell das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. (Az.: 6 U 110/17). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.
Allzu einfach machte es sich der Mobilfunkanbieter Drillisch, als er Bestandskunden mit dem Tarif „winSIM“ die Preise erhöhte. Denn die bekamen lediglich eine Nachricht in die „Servicewelt“ eingestellt. In diesem Onlineportal können „winSIM“-Kunden ihre Verträge verwalten. Per E-Mail und SMS erhielten die Kunden obendrein nur eine Mitteilung, dass „aktuelle“ oder „neue Informationen“ zu ihrem Tarif in der Servicewelt bereitständen. So nicht, meinte die Verbraucherzentrale NRW und schickte Drillisch eine Abmahnung. Schließlich hätten wegen dieses Vorgehens viele Kunden gar nicht mitbekommen, dass der „winSIM“-Tarif erhöht worden war.
Recht bekamen die Verbraucherschützer nun vor dem OLG Frankfurt a.M. Die Richter untersagten Drillisch im Wege der einstweiligen Verfügung, sich auf diese Preiserhöhung zu berufen. Die Begründung: In den AGB behält sich Drillisch zwar vor, die Preise zu erhöhen und dies dem Kunden „in Textform“ mitzuteilen. Eine wirksame Mitteilung liege allerdings nur vor, so das Gericht, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den Kunden zwingend erreicht und die Preiserhöhung klar erkennbar ist. Und dazu reiche eine einfache Nachricht in der „Servicewelt“ nicht aus. Denn der Anbieter könne nicht davon ausgehen, dass Kunden regelmäßig dieses Kundenportal aufrufen und auf neue Nachrichten überprüfen.
Auch die zusätzliche E-Mail bzw. SMS sei nicht ausreichend gewesen. Mit Bezeichnungen wie „aktuelle“ oder „neue Informationen“ könne aus Kundensicht ebenso gut Werbung gemeint sein.
Aus diesen Gründen ist die Drillisch-Preiserhöhung via Servicewelt hinfällig. Die Verbraucherzentrale rät „winSIM“-Kunden, ihre Rechnungen genau zu prüfen. Einer Erhöhung sollten sie umgehend widersprechen und verlangen, dass Drillisch zu viel bezahlte Euro zurückerstattet.
Zum Urteil: Preiserhöhung – Mitteilung nur im Kundenportal reicht nicht aus
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