Amtsgericht Lübeck Beschluss: In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der DRINKGERN & TOHDE TREUHAND GMBH (Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 11848 HL), Ahrensböker Straße 3, 23617 Stockelsdorf, eingetragener Sitz: Stockelsdorf, eingetragene Geschäftsanschrift: Segeberger Straße 23a, 23617 Stockelsdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Franco Spel, ist heute, 17. November 2017, 10.00 Uhr, Folgendes angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Herr Rechtsanwalt Marcus Janca, Hafenstraße 1a, 23568 Lübeck, bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden
einstweilen eingestellt. Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§ 850 d Abs. I, 850 f Abs. II ZPO, soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch machen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die sofortige Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Lübeck eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einreichung kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments, welches für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist, in die elektronische Poststelle des Gerichts, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, auf dem unter [WWW.JUSTIZPOSTSTELLE.SCHLESWIG-HOLSTEIN.DE] veröffentlichten zugelassenen Kommunikationsweg erfolgen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Einreichung mit einer einfachen E-Mail nicht zulässig ist.
Lübeck, 17. November 2017
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