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Drittanbietersperren

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Immer wieder staunen Verbraucher über in ihren Mobilfunkrechnungen auftauchende Posten für mysteriöse Abodienste von Drittanbietern, die sie wissentlich weder bestellt noch genutzt haben.

Ist es Ihnen auch schon so ergangen? Was können Sie tun?

In diesen Fällen liegt es nahe, sich zunächst an den rechnungsstellenden Mobilfunkanbieter zu wenden, die Rechnung zu reklamieren und Erstattung des zu Unrecht für den Drittanbieter eingezogenen Betrages zu verlangen. Man kann den eingezogenen Betrag auch von der Bank zurückbuchen lassen oder die Rechnung von vornherein nur im berechtigten Umfang bezahlen. Schließlich gilt doch: Was man nicht bestellt hat, muss man auch nicht bezahlen.

Oder doch nicht? Praktisch keine Chance?

In der Praxis der Mobilfunkanbieter soll nun anscheinend anderes gelten. Dort fühlt man sich für gegen Drittanbieterforderungen gerichtete Beschwerden meist nicht zuständig, fordert aber nachdrücklich deren Bezahlung. Nicht selten wird den Forderungen sogar mit Hinweisen auf die Möglichkeit einer Sperre der SIM-Karte und einer Meldung bei einer Auskunftei (z.B. Schufa) Nachdruck verliehen. Man sei nämlich, so lautet eine verbreitete Begründung, gesetzlich oder auch von der Bundesnetzagentur verpflichtet, die Forderungen einzuziehen. Deshalb also soll der Kunde erst mal zahlen und dann zusehen, ob er sich sein Geld von dem Drittanbieter wieder zurückholen kann.

So mahnte etwa E-Plus (BASE) eine Zahlung von über 200 Euro an und wies die Kundin, die wiederholt erklärt hatte, keine Drittanbieterleistungen in Anspruch genommen zu haben, folgendermaßen zurecht:

„Aus unseren Unterlagen geht hervor, dass wir Sie bereits am 14. Dezember 2013 darüber informiert haben, dass Sie sich bitte an den entsprechenden Drittanbieter wenden möchten, um eine eventuelle Gutschrift zu erhalten.“

In einem anderen Fall hatte sich die Telefónica (O2) immerhin die Mühe gemacht, die Beschwerde eines Verbrauchers an den Drittanbieter weiterzuleiten. Nachdem dieser jedoch eine Erstattung abgelehnt hatte, teilte ihm eine Kundebetreuerin mit, dass sie für ihn leider nichts mehr tun könne und er sich zur weiteren Klärung an den Drittanbieter wenden müsse. Dass dieser Weg steinig ist und für den Verbraucher erfolglos bleiben kann, ahnt wohl auch O2. So gibt das Unternehmen vor der abschließenden Aufforderung, den offenstehenden Betrag von über 1000 Euro zur Vermeidung von Folgekosten zu bezahlen, dem Kunden Folgendes mit auf den Weg:

„Auch wenn wir Sie nun zur weiteren Klärung an den Drittanbieter verweisen, können Sie sich sicher sein, dass auch wir sehr daran interessiert sind, dass die Angelegenheit geklärt wird und drücken Ihnen ganz fest die Daumen“.

Augen zu und Hände auf? So geht’s nicht!

Wir halten diese Haltung für irreführend. Natürlich kann man im Einzelfall über die Frage streiten, ob die Reklamation des Kunden berechtigt ist oder nicht. Wer aber eine Zahlung verlangt, muss auch erklären wofür und kann insoweit nicht auf einen Dritten verweisen. Eine gesetzliche Verpflichtung oder Anweisung der Bundesnetzagentur, bestrittene Drittanbieterforderungen einzuziehen, gibt es nicht.

Sorgen Sie vor und wehren Sie sich

Um Ärger schon im Vorfeld zu vermeiden, lassen sich bei den Mobilfunkanbietern sogenannte Drittanbietersperren einrichten. Bei angeblich schon abgeschlossenen Abonnements ist es sinnvoll, den in der Rechnung angegebenen Drittanbieter zu kontaktieren, um weitere Abrechnungen für die Zukunft zu stoppen. Für Beschwerden gegen erfolgte Abrechnungen ist der Mobilfunkanbieter solange Ansprechpartner wie er eine entsprechende Zahlung verlangt. Die Beschwerde sollte schriftlich, am besten per Einschreiben mit Rückschein vorgebracht werden. Daneben ist in manchen Fällen auch eine Anzeige bei der Bundesnetzagentur möglich. Ist die Drittanbieterforderung bestritten, darf der Zugang zum Telefondienst nicht wegen Zahlungsverzugs gesperrt werden und ist auch eine Meldung bei einer Auskunftei unzulässig.

Haben auch Sie Probleme mit Ihrem Telefonanbieter? Hier finden Sie eine Übersicht unserer Beratungsangebote und -zeiten.

Stand vom Dienstag, 11. November 2014/Quelle VZ HH

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