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Dritte Änderung der Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Entwicklung von Systemen zur Hardware-Nachrüstung von Dieselkraftfahrzeugen der Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 der Schadstoffklassen Euro I, II, III, IV, V und EEV oder Euro 3, 4 und 5 sowie mobilen Maschinen

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Dritte Änderung
der Bekanntmachung der Förderrichtlinie
für die Entwicklung von Systemen zur Hardware-Nachrüstung
von Dieselkraftfahrzeugen der Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3
der Schadstoffklassen Euro I, II, III, IV, V und EEV oder Euro 3, 4 und 5
sowie mobilen Maschinen

Vom 8. August 2022

Die Bekanntmachung der Förderrichtlinie für die Entwicklung von Systemen zur Hardware-Nachrüstung von Dieselkraftfahrzeugen der Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 der Schadstoffklassen Euro I, II, III, IV, V und EEV oder Euro 3, 4 und 5 sowie mobilen Maschinen vom 15. Dezember 2020 (BAnz AT 07.01.2021 B7), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 15. Juli 2021 (BAnz AT 23.07.2021 B5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1.2 wird Absatz 2 Satz 2 wie folgt ersetzt:
Für die Förderprojekte gilt eine Laufzeit bis spätestens 30. Juni 2026.
2.
Nummer 2 wird folgender neuer Absatz angeschlossen:
Der Einsatz technologisch fortschrittlicher Nach- und Umrüstsysteme kann einen zusätzlichen Beitrag zur Senkung von Emissionen (CO2 und/​oder Schadstoffe) ermöglichen. Förderfähig sind in diesem Sinne auch solche Entwicklungen, die (weitgehend) CO2-emissionsfreie Antriebstechnologien (z. B. Elektromotoren oder wasserstoffbasierte Verbrennungsmotoren) in benzin- oder dieselbetriebene Bestandsfahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3, Anhänger/​Auflieger der Klassen O3 und O4 und mobilen Maschinen integrieren. Für eine Verwendung im öffentlichen Straßenverkehr ist eine ABE des KBA erforderlich.
3.
Nummer 4 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Gegenstand der Förderung ist die Entwicklung eines Systems zur Hardware-Nachrüstung zur Reduzierung der Stickstoffdioxid- oder Partikelemissionen im Wege der Abgasnachbehandlung oder zur Heranführung an ein Nullemissionsniveau im Bereich der Treibhausgasemissionen.
4.
Nummer 4 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Das KBA erteilt die ABE für das Hardware-Nachrüstsystem, wenn die Anforderungen für eine ABE nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllt sind und ein Technischer Bericht eines vom KBA anerkannten Technischen Dienstes die Einhaltung der in Nummer 2 Buchstabe a bis g genannten Technischen Anforderungen bestätigt sowie dann, wenn die Umrüstung auf alternative Antriebstechnologien im Sinne der Nummer 2 den ab­gestimmten Genehmigungsanforderungen des KBA entspricht. Sofern Genehmigungsanforderungen für Umrüstsysteme noch nicht vorliegen, sind die Veröffentlichungen auf der Internetseite des KBA zu berücksichtigen.
5.
Nummer 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 30. Juni 2026 befristet.

Diese Änderung tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 8. August 2022

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Zielke

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