Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Dritte Änderung
der Bekanntmachung der Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs
(„Energiekostendämpfungsprogramm“)
Die Bekanntmachung der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs („Energiekostendämpfungsprogramm“) vom 12. Juli 2022 (BAnz AT 15.07.2022 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 4. Oktober 2022 (BAnz AT 06.10.2022 B2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In die Präambel wird am Ende ein neuer Absatz eingefügt:„Am 28. Oktober 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission einen geänderten Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. C 426 vom 9.11.2022, S. 1). Abweichend vom vorherigen Krisenrahmen lässt er Beihilfen nach Abschnitt 2.4 nicht nur direkt für Strom und Erdgas zu, sondern erkennt gemäß Randziffer 66 Buchstabe e auch Kosten für direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme und Kälte als beihilfefähige Kosten an. Für die restliche Laufzeit wird mit der Anerkennung dieser Kosten durch das Energiekostendämpfungsprogramm die besondere Situation insbesondere in Chemieparks berücksichtigt, da hier förderberechtigte Unternehmen aus zentralisierten Anlagen Dampf und Kühlung direkt beziehen, statt sie selbst herzustellen.“
- 2.
-
In Nummer 4.2.1 wird ein neuer Buchstabe h eingefügt:
- „h)
-
Für die Monate November und Dezember 2022 sind förderfähige Kosten auch Kosten für den Bezug von Wärme und Kälte, die direkt aus Erdgas und Strom von einem nicht mit dem Unternehmen verbundenen Versorger erzeugt wurden und die das Unternehmen in seiner in Deutschland liegenden Betriebsstätte selbst während der Fördermonate verbraucht hat.
- aa)
-
Wärme im Sinne dieser Billigkeitsrichtlinie ist jeder leitungsgebundene Bezug von direkt durch Erdgas oder Strom hergestellter Wärme oder hergestellten Wasserdampfs, insbesondere Prozessdampf, oder anderen Wärmemitteln. Kälte ist jeder leitungsgebundene Bezug von direkt durch Erdgas oder Strom hergestelltem Kühlwasser oder anderen Kühlmitteln.
- bb)
-
Der Nachweis erfolgt durch tatsächliche Rechnung über historische Wärme- und Kältebezugsrechnungen in einem Versorgernachweis. Als Nachweis für die Erzeugung der Wärme direkt aus Erdgas oder Strom sind Zertifikate oder Schätzungen des Versorgungsunternehmens zulässig. Der Ausweis der Preise erfolgt in Cent pro Kilowattstunde. Die übrigen Bestimmungen zur Preisermittlung gelten entsprechend.“
- 3.
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In Nummer 5.2 Buchstabe a wird ein neuer Doppelbuchstabe dd eingefügt:
- „dd)
-
Abweichend gilt für Kosten nach Nummer 4.2.1 Buchstabe h: Das Unternehmen kann bis zum 28. Februar 2023 (materielle Ausschlussfrist) einen Antrag auf den Zuschuss auf Basis seiner zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen (Angaben und Unterlagen) stellen oder einen bereits gestellten Antrag um die zusätzlichen Kosten nach Nummer 4.2.1 Buchstabe h erweitern. Das BAFA bewilligt die Zuschüsse nach Maßgabe dieser Richtlinie – zunächst unter Vorbehalt – unverzüglich, möglichst bis zum 30. Juni 2023 und in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2023. Das BAFA kann entsprechend einen Abschlag nach Doppelbuchstabe aa erteilen oder über den gesamten Zuschuss entscheiden nach Doppelbuchstabe bb.“
Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und steht unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Bernhard Kluttig
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