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Dritte Änderung der Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von „Regionale unternehmerische Bündnisse für Innovation („RUBIN“)“ aus der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“

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Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Dritte Änderung
der Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von
„Regionale unternehmerische Bündnisse für Innovation („RUBIN“)“
aus der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“

Vom 22. Februar 2024

Die Bekanntmachung der Richtlinie zur Förderung von „Regionale unternehmerische Bündnisse für Innovation („RUBIN“)“ aus der Programmfamilie „Innovation & Strukturwandel“ vom 17. Oktober 2019 (BAnz AT 08.11.2019 B4), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 13. November 2023 (BAnz AT 06.12.2023 B9) geändert worden ist, wird geändert.

1.
Der letzte Absatz der Nummer 1.2 wird wie folgt neu gefasst:
Nach dieser Förderrichtlinie können in der Konzept- und Umsetzungsphase staatliche Beihilfen auch im Sinne der De-minimis-Beihilfen-Verordnung der EU-Kommission gewährt werden.1
2.
Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, beziehungsweise der De-minimis-Verordnung, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2031, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO und der De-minimis-Verordnung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2027 hinaus. Sollte die AGVO oder die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue AGVO beziehungsweise De-minimis-Verordnung ersetzt werden oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO oder der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mindestens 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
3.
Die Nummer 2 der beihilferechtlichen Anlage wird ersetzt durch folgenden Inhalt:
Bei der Gewährung von De-minimis-Beihilfen sind die Vorgaben der in Nummer 1.2 (Rechtsgrundlage) genannten beihilferechtlichen Norm zu berücksichtigen.
2.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen/​Zuwendungsempfänger
Nach Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfe in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.
Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.
Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei Jahre aufbewahrt.
2.2 Umfang der Zuwendung/​Kumulierung
De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die beziehungsweise der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Die Änderungen der Bekanntmachung treten mit Wirkung vom 22. Februar 2024 in Kraft.

Bonn, den 22. Februar 2024

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Petra Zloczysti

1
Verordnung (EU) 2023/​2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2831, 15.12.2023)

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