Dritte Änderung der Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer Kraftstoffe

Published On: Donnerstag, 22.02.2024By Tags:

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Dritte Änderung
der Bekanntmachung
Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer Kraftstoffe

Vom 9. Februar 2024

Die Bekanntmachung – Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung regenerativer Kraftstoffe vom 5. Mai 2021 (BAnz AT 27.05.2021 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. März 2022 (BAnz AT 28.03.2022 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Präambel enthält folgende Änderungen:

a)
Nach Satz 4 wird Satz 5 eingefügt: „Mit dieser Förderrichtlinie aus dem „Gesamtkonzept erneuerbare Kraftstoffe“1 unterstützt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) die Defossilisierung in diesen Sektoren.“
b)
Bezugnehmend auf den eingefügten Satz 5 wird die Fußnote 1 eingesetzt:
„https:/​/​bmdv.bund.de/​SharedDocs/​DE/​Artikel/​G/​Klimaschutz-im-Verkehr/​neues-foerderkonzept-erneuerbare-kraftstoffe.html“
c)
Im bisherigen Satz 5 wird „EE-Strom“ ersetzt durch „Strom aus erneuerbaren Energien“.
2.
In Nummer 1.1 Satz 3 wird das Wort „Richtlinie“ durch „Förderrichtlinie“ ersetzt.
3.
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen auf Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b bis d, Artikel 27 und 28 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/​2014 vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/​1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) gewährt (nachfolgend AGVO).

Des Weiteren werden nach dieser Förderrichtlinie staatliche Beihilfen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.“

4.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)“ ersetzt durch „Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)“.
b)
In Satz 2 wird der dritte Spiegelstrich wie folgt gefasst: „Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (nach Artikel 28 AGVO oder De-minimis-Verordnung) wie Tests und Zertifizierung zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten.“
c)
In Satz 3 wird „BMVI“ durch „BMDV“ ersetzt.
d)
Außerdem wird in Satz 3 beim ersten Spiegelstrich der zweite Unterpunkt wie folgt gefasst: „basierend auf neuen Rohstoffquellen für den Kraftstoffsektor (zum Beispiel Alt- und Restholz, bislang nicht genutzte biogene Abfälle), wenn diese Nutzung entsprechend nachhaltig ist und damit künftig auf die Treibhausgasminderungs-Quote im Bundes-Immissionsschutzgesetz anrechenbar ist,“
5.
Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In begründeten Fällen können auch Vorhaben von zum Beispiel gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften sowie Anstalten des öffentlichen Rechts und eingetragenen Vereinen gefördert werden.“
b)
Satz 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I AGVO erfüllen. Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewilligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I AGVO im Rahmen des schriftlichen Antrags.“
6.
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2, 3 und 5 AGVO.“
b)
Folgender Absatz wird nach Satz 6 angefügt: „Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe vorliegt/​nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei gefördert werden kann, siehe Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Unionsrahmen)².“
c)
Bezugnehmend auf den eingefügten Absatz wird die Fußnote 2 wie folgt ergänzt: „Mitteilung der EU-Kommission (2022/​C 414/​01) vom 28. Oktober 2022 (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1).“
7.
In Nummer 4 wird

a)
der Absatz 2 wie folgt gefasst: „Soweit eine De-minimis-Beihilfe beantragt wird, sind die Antragsteller verpflichtet, eine Erklärung über die erhaltenen De-minimis-Beihilfen abzugeben. Ein entsprechender Vordruck kann bei dem mit der Umsetzung der Förderrichtlinie beauftragten Projektträger angefordert werden.“
b)
in Absatz 4 „BMVI“ durch „BMDV“ ersetzt.
c)
in Absatz 5 Satz 3: „Hierbei zu berücksichtigende Hinweise sind dem Merkblatt für Antragsteller/​Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten zu entnehmen, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist (BMBF-Merkblatt Nr. 0110³).“ die Fußnote 1 zu Fußnote 3.
d)
Absatz 5 Satz 4 wie folgt gefasst: „Bei Verbundprojekten, an denen mindestens eine Forschungseinrichtung im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO beteiligt ist, muss bereits vor der Förderentscheidung, entsprechend Randnummer 27 des FuEuI-Unionsrahmens, eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte im FuEuI-Unionsrahmen vorgegebene Inhalte der Kooperationsvereinbarung nachgewiesen werden.“
e)
in Absatz 5 nach Satz 5 Folgendes ergänzt: „Alle Verbundpartner, auch die, die Forschungseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher, dass im Rahmen des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Beihilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestimmungen von Nummer 2.2 des FuEuI-Unionsrahmens zu beachten.“
8.
Die Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Allgemeines

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss grundsätzlich in Form einer Anteilfinanzierung gewährt. Bei der Bewilligung werden diese auf einen Höchstbetrag begrenzt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten (siehe Nummer 2 des FuEuI-Unionsrahmens) fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese können unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben anteilig finanziert werden. Es wird eine angemessene Eigenbeteiligung der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, Gebietskörperschaften oder gemeinnützige Organisationen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die bis zu 100 % gefördert werden können. Zur Vollfinanzierung darf eine Zuwendung ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist.

Die Förderung des beantragten Vorhabens kann entweder auf Grundlage der AGVO oder der De-minimis-Verordnung erfolgen.

Forschungseinrichtungen können auf Grundlage der Nummer 2.1.1 des FuEuI-Unionsrahmens von der Anwendung des europäischen Beihilferechts ausgenommen werden und bis zu 100 % gefördert werden, wenn eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit gefördert wird. In diesen Fällen muss die Forschungseinrichtung, sofern sie wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie deren Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander trennen können. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Laufe des beantragten Vorhabens erbracht werden.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

5.2 AGVO

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der AGVO zu berücksichtigen. Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilfen für wirtschaftliche Tätigkeiten je nach einschlägiger Kategorie auf bestimmte Maximalbeträge (Anmeldeschwellen). Es gelten diese Maximalbeiträge für Beihilfen nach Artikel 4 AGVO. Bei der Prüfung, ob die Maximalbeträge eingehalten sind, sind die Kumulierungsregeln nach Artikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhaltlich zusammenhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgenehmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notifizierungspflichtigen Beihilfe ist nicht zulässig. Bei Überschreitung der Anmeldeschwellen wird im Einzelfall geprüft, ob eine Einzelnotifizierung für das Vorhaben durchgeführt wird.

Für die Berechnung der beihilfefähigen Kosten und der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Absatz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Nach Artikel 25 Absatz 5 AGVO können Beihilfeempfänger für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen industrieller Forschung oder Durchführbarkeitsstudien mit bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten, im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25 % der beihilfefähigen Kosten bezuschusst werden. Nach Artikel 25 Absatz 6 AGVO können bei Vorliegen der dort aufgeführten Voraussetzungen Aufschläge gewährt werden, wenn das Vorhaben anderenfalls mangels ausreichender Finanzierung nicht durchgeführt werden kann.

Investitionen zum Aufbau von Innovationsclustern sowie die Betriebskosten der Innovationscluster können gemäß Artikel 27 AGVO ebenfalls mit bis zu 50 % der beihilfefähigen Kosten gefördert werden.

Nach Artikel 28 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a und c AGVO können beihilfefähige Kosten von KMU nach Anhang I der AGVO für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten sowie für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen mit bis zu 50 % gefördert werden. In dem besonderen Fall von Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen kann die Beihilfeintensität auf bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten erhöht werden, sofern der Gesamtbetrag der Beihilfe innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 220 000 Euro pro Unternehmen beträgt.

In begründeten Ausnahmefällen können die beihilfefähigen Kosten von Unternehmen, für die Artikel 28 Absatz 3 AGVO nicht gilt, für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten sowie für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gefördert werden.

Die Förderfähigkeit von ausschließlich projektbezogener Öffentlichkeitsarbeit wird im Einzelfall geprüft. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise die Beförderung einer erfolgreichen Umsetzung der geplanten Vorhabeninhalte oder die Erhöhung des Erkenntnisgewinns im Vorhaben oder im Rahmen einer übergeordneten Begleitforschung.

Im Kontext dieser Förderrichtlinie sind begleitende Normierungsaktivitäten (zum Beispiel die Teilnahme an entsprechenden technischen Gremien und Arbeitsgruppen) grundsätzlich förderfähig, unterliegen jedoch der Einzelfallprüfung. Aspekte, die eine solche Förderung begründen können, sind beispielsweise eine Erhöhung der Effizienz und Erfolgsaussichten für die geplanten Aktivitäten sowie bessere Verwertungsperspektiven für die erzielten Ergebnisse.

5.3 De-minimis-Verordnung

Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen Kosten und die Bemessung der jeweiligen Förderquote sind die Vorgaben der De-minimis-Verordnung zu berücksichtigen. Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf die in Artikel 3 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung genannte Höhe im dort definierten Zeitraum nicht überschreiten. Die Vorgaben des Artikels 2 der De-minimis-Verordnung zum Begriff „ein einziges Unternehmen“ sind dabei zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass der Antragsteller die Anwendung der De-minimis-Verordnung als Rechtsgrundlage anerkennt und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden, insbesondere, dass durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Dies gilt besonders auch im Hinblick auf eine mögliche Kumulierung von staatlicher Förderung für das betreffende Vorhaben/​die betreffende Tätigkeit.

Der Antragsteller verpflichtet sich darüber hinaus, dass er im Fall der Gewährung einer De-minimis-Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt.“

9.
Nummer 6 wird ersetzt durch:

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und Bestandteil eines Zuwendungsbescheids sind für Zuwendungen auf Ausgabenbasis die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung“ (NABF) beziehungsweise für Zuwendungen an Gebietskörperschaften die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-Gk) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF98). In beiden Fällen gelten die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMVI“ (BNBest-mittelbarer Abruf BMVI), sofern die Zuwendung im Abrufverfahren bereitgestellt wird.

Bei der Projektförderung auf Kostenbasis sind Bestandteil eines Zuwendungsbescheids die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben“ (NKBF 2017).“

10.
Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:

„Ansprechperson biomassebasierte Kraftstoffe:

Dr. Martin Reißig
Telefon: 03843-6930-146
Regenerative.Kraftstoffe@vdivde-it.de 

Postanschrift:

Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR)
Herrn Dr. Martin Reißig
OT Gülzow
Hofplatz 1
18276 Gülzow-Prüzen“ 

11.
In Nummer 7.2 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze 2, 3 und 4 eingefügt:

„Im Rahmen der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln werden entsprechend der in Nummer 2 genannten Zielsetzung zugeschnittene Förderaufrufe ausgearbeitet, zu denen Projektvorschläge eingereicht werden können.

Die Förderaufrufe werden auf der Internetseite zum Gesamtkonzept erneuerbare Kraftstoffe (https:/​/​erneuerbarekraftstoffe.de/​) veröffentlicht.

Die Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und allgemeine Nebenbestimmungen werden vom Projektträger bei Antragsaufforderung in der zweiten Stufe zur Verfügung gestellt.“

12.
Nummer 7.2.1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der ersten Verfahrensstufe können zu den veröffentlichten Förderaufrufen kontinuierlich Projektskizzen in elektronischer Form über easy-Online4 eingereicht werden.“
b)
Bezugnehmend auf Satz 1 wird die Fußnote 4 wie folgt ergänzt:
„https:/​/​foerderportal.bund.de/​easyonline/​reflink.jsf?m=PTX&b=PTX-SKIZZE&t=SKI“
c)
Nach Satz 1 werden Satz 2 und 3 gestrichen.
d)
In Absatz 2 Satz 1 wird „zu den Förderaufrufen genannten Stichtagen 31. März und 30. September eines Jahres.“ ersetzt durch „zu den in den Förderaufrufen genannten Stichtagen.“.
e)
In Absatz 2 Satz 2 wird „den jeweiligen Stichtagen“ ersetzt durch „dem jeweiligen Stichtag“.
f)
In Absatz 2 wird Satz 3 gestrichen.
g)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die als PDF-Dokument hochzuladende Skizze darf einen Umfang von 20 Seiten nicht überschreiten und muss mindestens folgende Aspekte enthalten:

Ideendarstellung und Vorhabenziel,
Angaben zum Stand der Wissenschaft und Technik beim Förderinteressenten (Vorarbeiten, vorhandene Erkenntnisse, Kontext zu gegebenenfalls vorangegangenen und/​oder laufenden Forschungen, Entwicklungen oder Untersuchungen),
Einschätzung der Verwertungs- beziehungsweise Anwendungsmöglichkeiten,
geschätzte Ausgaben beziehungsweise Kosten unter Einbeziehung der Beteiligung Dritter und des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfs in Jahresscheiben sowie
Arbeits- und Zeitplan mit relevanten Meilensteinen.“
h)
Folgender Absatz wird nach Absatz 3 ergänzt:
„Bei Verbundprojekten ist die Projektskizze von dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.“
i)
Im bisherigen Absatz 4 Spiegelstrich 5 wird „BMVI“ ersetzt durch „BMDV“.
j)
Im bisherigen Absatz 5 Satz 3 wird „BMVI“ ersetzt durch „BMDV“.
k)
Folgender Absatz wird nach Absatz 6 ergänzt:
„Die im Rahmen der ersten Verfahrensstufe eingereichte Projektskizze und eventuell weitere vorgelegte Unterlagen werden nicht zurückgesendet.“
13.
In Nummer 7.2.2 werden Satz 1 und 2 wie folgt geändert:

„In der zweiten Verfahrensstufe werden die erfolgreich aus der ersten Verfahrensstufe hervorgegangenen Skizzeneinreichenden mit Fristsetzung aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen. Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO erfüllt sind.

Zur Erstellung der förmlichen Anträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-Online“ erforderlich. Der entsprechende programmspezifische Link wird dem Antragsteller vom Projektträger übermittelt.“

14.
In Nummer 7.3 wird Absatz 3 wie folgt geändert:

a)
„Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf Grundlage der AGVO in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission5 veröffentlicht werden.“
b)
Bezugnehmend auf Absatz 3 wird die Fußnote 5 wie folgt ergänzt:
„https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency“
15.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet.“

Die Änderungen der Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 9. Februar 2024

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Prof. Dr. Klaus Bonhoff

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