Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Dritte Änderung
der Ersten Förderrichtlinie
für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“
Die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 29. Juli 2020 (BAnz AT 31.07.2020 B1), die zuletzt durch die Zweite Änderung der Ersten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ vom 23. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 B5) geändert worden ist, wird geändert:
- 1.
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In Nummer 1.5 wird Satz 2 wie folgt gefasst und ein neuer Satz 3 eingefügt:
„Für
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Ausbildungsprämien nach den Nummern 2.1 und 2.2 für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen,
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„Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit“ nach Nummer 2.3 für die Monate ab April 2021 und
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den „Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen“ nach Nummer 2.3a,
die bis zum 15. Mai 2022 beantragt werden und für die der Förderbescheid vor dem 1. Juli 2022 erlassen wird, erfolgt die Förderung zudem nach der „Fünften Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (BAnz AT 31.12.2021 B1), wonach die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro, für ein Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors den Höchstbetrag von 345 000 Euro und für ein Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse den Höchstbetrag von 290 000 Euro nicht übersteigen darf. Ist der Antrag für die in Satz 2 genannten Zuwendungen ab dem 15. November 2021 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt worden, kann die Förderung auf Wunsch des Antragsstellers, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzureichen ist, auch nach den in Satz 4 genannten Verordnungen (De-minimis) erfolgen.“
- 2.
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InkrafttretenDie Änderungen der Förderrichtlinie treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin/Bonn, den 22. Dezember 2021
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Christiane Polduwe
Bundeministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Ingo Böhringer
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