Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Dritte Änderung
der Richtlinie
„Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“
Die Richtlinie „Zentrales Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM)“ vom 20. Januar 2020 (BAnz AT 17.03.2020 B1), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 12. Januar 2024 (BAnz AT 12.01.2024 B1) geändert worden ist, wird wie folgt an das aktuell geltende Beihilferecht angepasst:
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Nummer 1.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:Abweichend hiervon ist Rechtsgrundlage für die Förderung der Managementleistungen in Innovationsnetzwerken sowie bestimmter entsprechend gekennzeichneter Leistungen zur Markteinführung die Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).
- 2.
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In Nummer 2.3 wird die Fußnote 9 wie folgt geändert:De-minimis-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
- 3.
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In Nummer 3.2 Buchstabe c wird die Fußnote 16 wie folgt geändert:De-minimis-Regelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
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Nummer 6.3.1 wird wie folgt geändert:Der Zuwendungsgeber ist grundsätzlich berechtigt, über die Projekte folgende Angaben bekannt zu geben
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das Thema des Vorhabens,
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den Zuwendungsempfänger und die ausführende Stelle,
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den für die Durchführung des Vorhabens verantwortlichen Projektleiter,
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den Bewilligungszeitraum,
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die Höhe der Zuwendung und der Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers.
Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen gemäß Anhang III AGVO über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register, welches öffentlich zugänglich ist, erfasst.
Diese Änderungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
Carmen Heidecke
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