Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Dritte Änderung der Zweiten Bekanntmachung der Richtlinie über die Förderung von Anerkennungsinteressierten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen
Bundespolitik

Dritte Änderung der Zweiten Bekanntmachung der Richtlinie über die Förderung von Anerkennungsinteressierten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

geralt (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Dritte Änderung
der Zweiten Bekanntmachung der Richtlinie
über die Förderung von Anerkennungsinteressierten
mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

Vom 5. Dezember 2022

Die Zweite Bekanntmachung der Richtlinie über die Förderung von Anerkennungsinteressierten mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen vom 2. September 2019 (BAnz AT 17.09.2019 B6), die zuletzt mit Bekanntmachung vom 15. August 2022 (BAnz AT 31.08.2022 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 4.3 und 4.4 werden wie folgt gefasst:
4.3 Der Anerkennungszuschuss wird in Höhe von 100 Prozent der nachgewiesenen Kosten (siehe Nummer 4.4) gewährt, maximal 600 Euro pro Person. Zusätzlich können die Kosten von Qualifikationsanalysen im Sinne von Nummer 4.4 Buchstabe c mit bis zu 1 200 Euro gefördert werden. Die beantragte Gesamtförderung der Kosten soll insgesamt pro Person mindestens 100 Euro betragen.
4.4 Förderfähig sind Kosten, die durch ein Berufsanerkennungsverfahren entstehen. Im Einzelnen sind folgende Kosten förderfähig:

a)
Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen,
b)
Gebühren und Auslagen im Rahmen des Berufsanerkennungsverfahrens (z. B. Kosten für Gutachten) sowie im Rahmen der ZAB-Zeugnisbewertung und
c)
Kosten für Qualifikationsanalysen nach § 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und § 50c Absatz 4 der Handwerksordnung sowie entsprechender landes- und fachrechtlicher Regelungen.
2.
Die Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst:
4.6 Nicht förderfähig sind insbesondere:

a)
Anpassungsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen, Lernmittel, Prüfungsgebühren, Kosten der Lebenshaltung und Betreuungskosten,
b)
Fahrtkosten, insbesondere im Rahmen der Antragstellung,
c)
Kosten für die Beschaffung von verfahrensnotwendigen Nachweisen,
d)
Sprachkurse und entsprechende Prüfungsgebühren sowie
e)
Kosten und Gebühren, die im engeren Sinne auf die Berufszulassung bzw. Approbation entfallen, wie z. B. die Ausstellung eines polizeilichen Führungszeugnisses oder eines ärztlichen Attestes.
3.
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
Ein Antrag auf Aufnahme in die Förderung nach dieser Richtlinie kann letztmalig am 30. Juni 2023 gestellt werden. Anträge auf Auszahlung von Anerkennungszuschüssen können unbenommen der Regelung nach Nummer 4.10 spätestens am 30. September 2024 eingereicht werden.

Diese Änderungen der Richtlinie treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Bonn, den 5. Dezember 2022

Bundesministerium
für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Adler

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...