Dritte Bekanntmachung über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2022 und Änderung der Zweiten Bekanntmachung über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2022

Published On: Montag, 28.11.2022By

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Dritte Bekanntmachung
über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen
unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2022
und
Änderung der Zweiten Bekanntmachung
über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen
unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2022

Vom 7. November 2022

Soweit die Seefischerei auf Grund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:

I.

Scholle im Gebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a;
der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört − PLE/​2A3AX4

1.
Fischereibetriebe im Haupterwerb, die Schollen in geringem Umfang fischen (Richtwert < 10 t pro Jahr) und/​oder sich für die Nutzung einer Höchstfangmenge pro Jahr entschieden haben:
Die Fischereibetriebe dürfen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 jeweils maximal 10 t Scholle anlanden. Bei diesen Fangmengen handelt es sich um keine Quotenzuteilung, sondern um eine zulässige Höchstfangmenge. Die Nutzung der Höchstfangmenge führt damit nicht zum Erwerb zuteilungsrelevanter Referenzmengen und begründet keine Ansprüche bei zukünftigen Verteilungen.
2.
Der Gesamtheit dieser Fischereibetriebe steht bis zum 31. Dezember 2022 eine Gesamtfangmenge von 50 t zur Verfügung.

Begründung:

Den Fischereibetrieben im Haupterwerb mit geringen Schollenfängen wurden gemäß Abschnitt III der Zweiten Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2022 vom 2. August 2022 (BAnz AT 02.08.2022 B3) 300 t Scholle mit einer damit verbundenen Nutzung als Höchstfangmenge zur Verfügung gestellt. Eine Umverteilung von dieser Gesamtfangmenge an die gezielte Schollenfischerei zum jetzigen Zeitpunkt entspricht den Vorgaben des § 3 Absatz 2 SeeFischG. Eine Auswertung der bereits getätigten Fänge hat ergeben, dass von der Gruppe der Betriebe mit geringen Schollenfängen bisher 0,1 t Schollen (Stand: 7. November 2022) gefangen wurden. Daher wird für den verbleibenden Zeitraum vorsorglich eine Menge von insgesamt 50 t zur Verfügung gestellt. Die Umverteilung erfolgt im Einvernehmen mit dem Verband der Deutschen Kutter- und Küstenfischer e. V.

II.

Steinbutt und Glattbutt in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4;
Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a – T/​B/​2AC4-C

Der Fang von Steinbutt und Glattbutt ist nur als Beifang bis zu 15 % der an Bord befindlichen Gesamtfangmenge pro Fangreise oder bis zu 250 kg pro Kalenderwoche zulässig.

III.

Änderung der Zweiten Bekanntmachung
über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2022
vom 2. August 2022 (BAnz AT 02.08.2022 B3)

1.

Abschnitt XIV. Tabelle B wird wie folgt geändert:

Deutsche
Bezeichnung
der Fischart
FAO-CODE/​
Gebiets-Code
nach Vorgabe
der EU-KOM
Gebiet Quote in t
Fanggewicht
Bemerkungen
Sprotte und ­dazugehörige ­Beifänge SPR/​2AC4-C Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4 und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a 30
1)
Nur für Beifänge für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis zum 31. Juni 2023.
2)
Besondere Bedingung: Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Wittling in Höhe von bis zu 2 % der Quote (OTH/​*2AC4C) angerechnet werden. Wenn diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet wird, darf die Bestimmung zur artenübergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art nicht verwendet werden.
2.

Abschnitt XIV. Tabelle D wird wie folgt geändert:

Deutsche
Bezeichnung
der Fischart
FAO-CODE/​
Gebiets-Code nach Vorgabe
der EU-KOM
Gebiet Quote in t
Fanggewicht
Bemerkungen
Europäischer Seehecht HKE/​2AC4-C Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königsreichs von 2a 127
1)
Der Fang von Seehecht ist bis zu 10 % der an Bord befindlichen und in Unionsgewässern getätigten Fangmengen pro Fangreise zulässig.
2)
Nach Anmeldung bei der BLE können höchstens 10 % dieser Quote für Beifänge in IIIa (HKE/​*03A.) benutzt werden.

IV.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse der BLE an der sofortigen Vollziehung der Fangregelungen der Vorrang gegenüber dem Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um den wirtschaftlichen Einsatz aller deutschen Fischereifahrzeuge zu sichern und um eine Ausfischung der Quoten zu gewährleisten. Außerdem sind Fangquotenüberziehungen zu vermeiden, da diese erhebliche Nachteile – auch finanzieller Art – für die Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen können.

V.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Die Aussetzung der Vollziehung kann bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn (§ 80 Absatz 4 VwGO) oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Hamburg (§ 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden.

VI.

Hinweise

1.
Alle Mengenangaben von Fangquoten in den Bekanntmachungen und Fangerlaubnissen beziehen sich auf das Lebendgewicht.
2.
Bekanntmachungen und Formulare stehen auf der Internetseite der BLE (www.ble.de/​Fischerei) zum Download zur Verfügung.
3.
Es ist gemäß schwedischen nationalen Regelungen im Sinne von Art. 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 in Verbindung mit Anhang I Ziffer 12 (Zugangsregelungen zu Gewässern Schwedens) für deutsche Fischereifahrzeuge nicht gestattet, Fischerei in der Zwölfseemeilenzone Schwedens auszuüben.
4.
Der Fischfang ohne Erlaubnis, die Nichtbeachtung von Bestimmungen, Auflagen oder unrichtige Fangmeldungen können neben anderen Tatbeständen als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Beim Handeln aus Gewinnsucht oder beim gewerbsmäßigen Handeln können bestimmte Tatbestände als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße bestraft werden. Fische und Fanggeräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. Insbesondere wird auf § 18 SeeFischG und die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts vom 16. Juni 1998 (Seefischerei-Bußgeldverordnung, BGBl. I S. 1355), hingewiesen. Im Falle schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Bestimmungen des Fischereirechts kann die Fangerlaubnis versagt werden.

VII.

Bekanntgabe

Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Regelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Hamburg, den 7. November 2022

531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 15/​22/​53

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Manthey-Ehrich

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