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Bundespolitik

Dritte Bekanntmachung über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2023 und Änderung der Zweiten Bekanntmachung über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2023

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Dritte Bekanntmachung
über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen
unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2023
und
Änderung der Zweiten Bekanntmachung
über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen
unter Führung der Bundesflagge im Jahr 2023

Vom 20. September 2023

Soweit die Seefischerei aufgrund des Fischereirechts der Europäischen Union oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischereigesetzes (SeeFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) beschränkt ist, bedarf der Einsatz von Fischereifahrzeugen gemäß § 3 Absatz 1 SeeFischG einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE).

Hierzu wird folgende Allgemeinverfügung erlassen und bekannt gemacht:

I.

Scholle im Gebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a;
der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört –
PLE/​2A3AX4

1.
Fischereibetriebe im Haupterwerb, die Schollen in geringem Umfang fischen (Richtwert < 10 t pro Jahr) und/​oder sich für die Nutzung einer Höchstfangmenge pro Jahr entschieden haben:
Die Fischereibetriebe dürfen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2023 jeweils maximal 10 t Scholle anlanden. Bei diesen Fangmengen handelt es sich um keine Quotenzuteilung, sondern um eine zulässige Höchstfangmenge. Die Nutzung der Höchstfangmenge führt damit nicht zum Erwerb zuteilungsrelevanter Referenz­mengen und begründet keine Ansprüche bei zukünftigen Verteilungen.
2.
Der Gesamtheit dieser Fischereibetriebe steht bis zum 31. Dezember 2023 eine Gesamtfangmenge von 50 t zur Verfügung.

Begründung:

Den Fischereibetrieben im Haupterwerb mit geringen Schollenfängen wurden gemäß Abschnitt III der Zweiten Bekanntmachung über den Fischfang durch deutsche Fischereibetriebe im Jahr 2023 vom 12. Mai 2023 (BAnz AT 21.07.2023 B3) 300 t Scholle mit einer damit verbundenen Nutzung als Höchstfangmenge zur Verfügung gestellt. Eine Umverteilung von dieser Gesamtfangmenge an die gezielte Schollenfischerei zum jetzigen Zeitpunkt entspricht den Vorgaben des § 3 Absatz 2 SeeFischG. Eine Auswertung der bereits getätigten Fänge hat ergeben, dass von der Gruppe der Betriebe mit geringen Schollenfängen bisher 0,1 t Schollen (Stand: 6. September 2023) gefangen wurden. Daher wird für den verbleibenden Zeitraum vorsorglich eine Menge von insgesamt 50 t zur Verfügung gestellt. Die Umverteilung erfolgt im Einvernehmen mit dem Verband der Deutschen Kutter- und Küstenfischer e. V.

II.

Änderung der Zweiten Bekanntmachung
über den Fischfang durch Fischereibetriebe mit Fischereifahrzeugen unter Führung
der Bundesflagge im Jahr 2023 vom 12. Mai 2023 (BAnz AT 21.07.2023 B3)

Abschnitt XIII. Tabelle D wird wie folgt geändert:

Deutsche
Bezeichnung
der Fischart
FAO-CODE/​
Gebiets-Code
nach Vorgabe
der EU-KOM
Gebiet Quote in t
Fanggewicht
Bemerkungen
Sprotte und dazugehörige Beifänge SPR/​03A. 3a 37
1)
Nur für Beifänge für den Zeitraum 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024.
2)
Besondere Bedingung: Unbeschadet der Pflicht zur Anlandung können Fänge von Wittling und Schellfisch in Höhe von bis zu 5 % der Quote (OTH/​*03A.) angerechnet werden. Wenn diese Bestimmung für eine Beifangart in dieser Fischerei verwendet wird, darf die Bestimmung zur arten­übergreifenden Flexibilität für Beifänge derselben Art nicht verwendet werden.
III.

Sofortige Vollziehung

Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beruht auf § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach Abwägung sämtlicher im konkreten Fall betroffener öffentlicher und privater Interessen ist dem besonderen Interesse der BLE an der sofortigen Vollziehung der Fangregelungen der Vorrang gegenüber dem Interesse der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gemäß § 80 Absatz 1 VwGO einzuräumen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dringend geboten, um den wirtschaft­lichen Einsatz aller deutschen Fischereifahrzeuge zu sichern und um eine Ausfischung der Quoten zu gewährleisten. Außerdem sind Fangquotenüberziehungen zu vermeiden, da diese erhebliche Nachteile – auch finanzieller Art – für die Bundesrepublik Deutschland nach sich ziehen können.

IV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn zu erheben.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Die Aussetzung der Vollziehung kann bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Sitz in Bonn (§ 80 Absatz 4 VwGO) oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Hamburg (§ 80 Absatz 5 VwGO) beantragt werden.

V.

Hinweise

1.
Alle Mengenangaben von Fangquoten in den Bekanntmachungen und Fangerlaubnissen beziehen sich auf das Lebendgewicht.
2.
Bekanntmachungen und Formulare stehen auf der Internetseite der BLE (www.ble.de/​Fischerei) zum Download zur Verfügung.
3.
Es ist gemäß schwedischen nationalen Regelungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/​2013 in Verbindung mit Anhang I Ziffer 12 (Zugangsregelungen zu Gewässern Schwedens) für deutsche Fischereifahrzeuge nicht gestattet, Fischerei in der Zwölfseemeilenzone Schwedens auszuüben.
4.
Der Fischfang ohne Erlaubnis, die Nichtbeachtung von Bestimmungen, Auflagen oder unrichtige Fangmeldungen können – neben anderen Tatbeständen – als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Beim Handeln aus Gewinnsucht oder beim gewerbsmäßigen Handeln können bestimmte Tatbestände als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldbuße bestraft werden. Fische und Fanggeräte, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. Insbesondere wird auf § 18 SeeFischG und die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355) hingewiesen. Im Fall schwerer oder wiederholter Verstöße gegen Bestimmungen des Fischereirechts kann die Fangerlaubnis versagt werden.
VI.

Bekanntgabe

Die mit dieser Bekanntmachung verfügten Regelungen gelten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekannt gegeben.

Hamburg, den 20. September 2023

531 – 04.10 – 41.6 – Bek. 15/​23/​53

Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung

Im Auftrag
Wessendorf

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