LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Theodor Eckhusen, Osterkamp 28, 22043 Hamburg
Kläger |
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Schirp Neusel & Partner
Leipziger Platz 9, 10117 Berlin
gegen
Deutsche Bank Privat- u. Geschäftskunden AG, vertr. d. d. Vorstand Wilhelm von Haller u.a.,
Theodor-Heuss-Allee 72, 60486 Frankfurt am Main,
Beklagte |
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Clouth & Partner
Beethovenstraße 8 – 10, 60325 Frankfurt am Main
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Landgericht Riebell als Einzelrichter am 18.12.2015 beschlossen:
Es wird gemäß § 3 II KapMuG folgender Musterfeststellungsantrag bekannt gemacht:
I. |
Beklagte: |
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II. |
Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen: |
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III. |
Prozessgericht: |
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IV. |
Aktenzeichen: |
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V. |
Feststellungsziele: 1. Der am 23. August 2007 herausgegeben Prospekt zur „Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ (im Folgenden: Patentportfolio I) ist unrichtig und unvollständig, soweit folgende Angaben nicht oder falsch dargestellt wurden:
2. Die Beklagte ist im Hinblick auf die Beteiligungen an dem Fonds „Dritte Patentportfolio Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG“ gegenüber den Anlegern Haftungsschuldnerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne sowie aufgrund der Verletzung ihrer Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag. 3. Die Beklagte hat durch die Verwendung des Prospekts schuldhaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne gehandelt. |
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VI. |
Der Lebenssachverhalt: Die den Antrag stellende Partei macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung und Prospekthaftung im weiteren Sinne geltend. |
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VII. |
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht: |
Frankfurt am Main, 18.12.2015
Riebell
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