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Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

advogadoaguilar (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Dritte Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Vom 29. Dezember 2021

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 9, 12, 13 Nummer 2 und Satz 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:

Artikel 1

Nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2021 (BAnz AT 17.12.2021 V1) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 für die Leistungen nach § 1 Absatz 2, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Zertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, im Zeitraum vom 27. Dezember 2021 bis 30. Dezember 2021 und im Zeitraum vom 3. Januar 2022 bis 7. Januar 2022 je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 36 Euro. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. Dezember 2021 in Kraft.

Bonn, den 29. Dezember 2021

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

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