Bundesministerium für Gesundheit
Dritte Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 Nummer 1 bis 3, Satz 15 und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2022 (BAnz AT 30.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
§ 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:„Der Anspruch nach Satz 1 in Bezug auf eine Diagnostik mittels PoC-Antigen-Tests beschränkt sich auf Antigen-Tests, die in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar ist, verzeichnet sind.“
- 2.
-
§ 4a wird wie folgt gefasst:„§ 4a
Bürgertestung
(1) Folgende asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests:
- 1.
-
Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.
-
Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
- 3.
-
Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
- 4.
-
Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist,
- 5.
-
Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4,
- 6.
-
Personen, die an dem Tag, an dem die Testung erfolgt,
- a)
-
eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder
- b)
-
zu einer Person Kontakt haben werden, die
- aa)
-
das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
- bb)
-
aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken,
- 7.
-
Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben,
- 8.
-
Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind,
- 9.
-
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 10.
-
Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person in demselben Haushalt leben.
(2) Bei Testungen nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 hat die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird.“
- 3.
-
§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „medizinische Labore,“ gestrichen.
- b)
-
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:„Ab dem 1. Juli 2022 dürfen keine weiteren Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgen.“
- c)
-
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
-
bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer Folgendes vorgelegt wurde:
- a)
-
zum Nachweis der Identität der zu testenden Person ein amtlicher Lichtbildausweis oder, soweit die zu testende Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein sonstiger amtlicher Lichtbildausweis und
- b)
-
der Nachweis, dass die zu testende Person aus einem der in § 4a Absatz 1 genannten Gründe anspruchsberechtigt ist; im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 2 ein ärztliches Zeugnis im Original darüber, dass die zu testende Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann und im Fall des § 4a Absatz 1 Nummer 10 ein Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift,“.
- bb)
-
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
-
bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer eine Selbstauskunft darüber abgibt, dass die Testung zu einem in § 4a Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.“
- 4.
-
§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 3 werden die Wörter „entsprechend der“ durch die Wörter „nach den“ ersetzt.
- bb)
-
Satz 4 wird aufgehoben.
- b)
-
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:„Diejenigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 Satz 1, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, rechnen die von ihnen erbrachten Leistungen in Höhe der nach § 12 Absatz 3 enthaltenen Vergütungssätze über eine Pflegekasse nach den in § 150 Absatz 2 bis 5a des Elften Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren ab.“
- c)
-
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
-
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
-
Folgende Nummer 9 wird angefügt:
- „9.
-
bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5.“
- bb)
-
In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 8“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 9“ ersetzt.
- d)
-
In Absatz 6 wird die Angabe „15. April 2022“ durch die Angabe „15. Juli 2022“ ersetzt.
- e)
-
In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „30. März 2022“ durch die Angabe „29. Juni 2022“ ersetzt.
- 5.
-
Nach § 7a Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:„Der Umfang der Stichproben nach den Absätzen 1 und 2 beträgt für jeden Abrechnungszeitraum ab dem Monat Juli 2022 mindestens 2 Prozent aller Leistungserbringer und sonstigen abrechnenden Stellen nach § 7.“
- 6.
-
In § 9 Satz 1 wird die Angabe „43,56 Euro“ durch die Angabe „32,39 Euro“ ersetzt.
- 7.
-
In § 11 Satz 1 wird die Angabe „3,50 Euro“ durch die Angabe „2,50 Euro“ ersetzt.
- 8.
-
§ 12 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 1 wird die Angabe „8 Euro“ durch die Angabe „7 Euro“ ersetzt.
- bb)
-
Folgender Satz wird angefügt:„Abweichend von Satz 1 beträgt die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 je Testung 4 Euro.“
- b)
-
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
-
In Satz 1 wird die Angabe „8 Euro“ durch die Angabe „7 Euro“ ersetzt.
- bb)
-
Folgender Satz wird angefügt:„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenigen Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 Satz 1, die nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder die nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind.“
- 9.
-
In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „am 30. Juni 2022“ durch die Wörter „mit Ablauf des 25. November 2022“ ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 6 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Bonn, den 29. Juni 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
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