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Dritte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Dritte Verordnung
zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Vom 28. November 2022

Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

Artikel 1

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 2022 (BAnz AT 26.08.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „30. November 2022“ durch die Angabe „31. Mai 2023“ ersetzt.
2.
In § 4 Absatz 2 wird die Angabe „28. Februar 2023“ durch die Angabe „29. August 2023“ ersetzt.
Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 28. November 2022

Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

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