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Dritter Förderaufruf zur Förderrichtlinie „Modellprojekte zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs“

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Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Dritter Förderaufruf
zur Förderrichtlinie
„Modellprojekte zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs“

Vom 2. Mai 2023
I.

Allgemeine Hinweise

Die in der Förderrichtlinie vom 12. Januar 2021 (BAnz AT 21.01.2021 B6) getroffenen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Aufruf. Einzelne Regelungen werden durch diesen Förderaufruf ergänzt bzw. angepasst oder konkretisiert.

II.

Einführung

Im Rahmen des dritten Förderaufrufs wird zwischen zwei Förderlinien unterschieden:

Förderlinie I – Ländliche Regionen und
Förderlinie II – Stadtregionen.

Die Bewertung der Projektskizzen beider Förderlinien erfolgt auf der Grundlage der jeweils skizzierten Beiträge zur Erreichung der in der Förderrichtlinie formulierten Förderziele. Innerhalb der jeweiligen Förderlinien stehen die fristgemäß eingegangenen Projektskizzen im Wettbewerb zueinander. Beide Förderlinien unterscheiden sich im Wesentlichen im räumlichen Fokus.

III.

Förderlinie I – Ländliche Regionen

In der Förderlinie I werden Maßnahmen aus Modellprojekten aus ländlichen Regionen zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gefördert. Diese sollen dazu beitragen, die Attraktivität des ÖPNV zu erhöhen, die Nutzung zu steigern, die Verlagerung von Verkehren des motorisierten Individualverkehrs auf den ÖPNV zu erreichen und die CO2-Emissionen des ÖPNV und des Verkehrssektors zu verringern.

1.
Förderfähigkeit
Die Förderlinie I – Ländliche Regionen richtet sich an Modellprojekte, deren zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen mindestens zu 70 Prozent in ländlichen Regionen1 umgesetzt werden sollen. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Dienstleistungen angeboten werden, die durch die zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden. Sofern Projekte die Dienstleistungen sowohl in städtischen als auch ländlichen Räumen umsetzen, müssen in der Förderlinie I mindestens 70 Prozent der beantragten Fördermittel für Dienstleistungen verwendet werden, die ausschließlich in ländlichen Regionen durchgeführt werden sollen; die prozentuale Verteilung ist für die gesamte Projektskizze zu prognostizieren.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die finale Zuordnung der Projektskizzen zur Förderlinie I – Ländliche Regionen. Sofern die oben genannten Voraussetzungen für Förderlinie I nicht erfüllt sind, werden etwaige Projektskizzen Förderlinie II – Stadtregionen zugeteilt.
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der jeweils skizzierten Beiträge zur Erreichung der in der Förderrichtlinie formulierten Förderziele. Nicht alle Skizzen werden notwendigerweise berücksichtigt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Verfahren
Für alle in Förderlinie I – Ländliche Regionen förderfähigen Projekte kommt ein zweistufiges Verfahren zur An­wendung:
Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen:
Projektskizzen auf Gewährung von Zuwendungen sind über das elektronische Antragsportal
(antrag-gbbmvi.bund.de)

bis zum 14. Juli 2023

einzureichen. Dafür sind die entsprechenden Vorlagen zu verwenden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Das Nachreichen von Unterlagen und Korrekturen nach der Einreichungsfrist ist ausschließlich nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde zulässig. Die fristgemäß eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander.
Mit der Vorlage einer Projektskizze erklären sich die Einreichenden damit einverstanden, dass diese im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Gutachterinnen und Gutachtern vorgelegt werden. Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber unter Berücksichtigung der Kriterien der Förderrichtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Modellprojektideen aus. Das Ergebnis wird den Einreichenden schriftlich mitgeteilt.
Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Bewilligungsverfahren:
Die bewerteten und zur Förderung ausgewählten Modellprojekte werden in einer zweiten Stufe zur formalen Antragstellung aufgefordert. Die genaue Frist wird den Antragstellenden der ausgewählten Modellprojekte rechtzeitig bekannt gegeben.
Die förmlichen Förderanträge sind ebenfalls über das elektronische Antragsportal (antrag-gbbmvi.bund.de) zu stellen. Dafür sind die entsprechenden Vorlagen zu verwenden.
Für die geförderten Modellprojekte wird eine Laufzeit bis spätestens 31. Dezember 2026 festgelegt.
3.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen modellprojektbezogenen Ausgaben oder Kosten, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Die Förderquote (Beihilfeintensität) beträgt – sofern es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt – höchstens 80 Prozent dieser Ausgaben oder Kosten.
Die beantragte Gesamtfördersumme pro Projekt soll grundsätzlich mindestens 2 Millionen Euro betragen. Darüber hinaus gilt ein Förderhöchstbetrag von insgesamt 30 Millionen Euro pro Projekt. Der Förderhöchstbetrag gilt auch für Verbundprojekte.
Im Rahmen dieses Förderaufrufs gelten folgende Höchstbeträge für einzelne Maßnahmenbereiche:

28 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich Verbesserung der Angebots- und Betriebsqualität (zum Beispiel Taktverdichtungen, Linienausbau, Entwicklung von On-Demand-Diensten, Beschleunigungsmaßnahmen, Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln, unterstützende integrative Tarifmaßnahmen),
15 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich Digitalisierung von Auskunfts- und Vertriebssystemen (zum Beispiel Entwicklung oder Ausbau von Mobilitätsplattformen sowie deren digitaler und/​oder multi- und intermodaler Verknüpfung, Check-In/​Be-Out-Systeme),
5 Millionen Euro für weitere Maßnahmen (zum Beispiel Marketing und Kommunikation), die auf eine nachweisbare Stärkung des ÖPNV abzielen und damit zu einer nachhaltigen Mobilitätswende beitragen.
Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter auf landesrechtlicher Grundlage für denselben Fördergegenstand ist bis zu einer Gesamtförderquote von 95 Prozent möglich.
Kofinanzierungen von Dritten sind unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann die geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.
4.
Bewilligungsverfahren
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als Bewilligungsbehörde beauftragt. Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auf der Internetseite des BALM (www.balm.bund.de) oder im eService-Portal (antrag-gbbmvi.bund.de) abgerufen werden.
Es werden nur Projektskizzen und Förderanträge berücksichtigt, die rechtzeitig und vollständig (mit allen erforderlichen Unterlagen) eingegangen sind. Näheres regelt die Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen – insbesondere zur Vervollständigung des Antrags – Unterlagen nachfordern. Falls die Nachreichungen nicht fristgerecht eintreffen, kann eine Ablehnung des Antrags er­folgen.
5.
Datenbereitstellung
Im Kontext der Förderung erzeugte, nicht personenbezogene Daten, die einen Bezug zu den Datenkategorien im Anhang der delegierten Verordnung (EU) 2017/​1926 oder der Mobilitätsdatenverordnung aufweisen, sind mit Metadaten zu beschreiben und dauerhaft über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) bereitzustellen. Eine Bereitstellung über den NAP (www.mobilithek.info) gilt insbesondere auch für dynamische Daten.
Die Antragstellenden verpflichten sich darüber hinaus, aktiv an der vorgesehenen wissenschaftlichen Evaluation aller geförderten Modellprojekte mitzuwirken und benötigte Daten hierfür der Bewilligungsbehörde und wissenschaftlichen Partnerinstitutionen bereitzustellen.
Sonstige im Kontext der Förderung erzeugte veröffentlichungsfähige Daten sind unter einer offenen Lizenz über die Mobilitätsdaten- oder Open-Data-Portale der Länder oder die Mobilithek (www.mobilithek.info) des BMDV zu publizieren. Entgegenstehende Ausschlussgründe, zum Beispiel Datenschutzrecht oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, bleiben von der Veröffentlichungspflicht unberührt. Bei Vorliegen solcher Ausschlussgründe sind die Daten soweit zu bearbeiten, damit eine Veröffentlichung möglich wird. Ist auch durch eine Bearbeitung (zum Beispiel Anonymisierung) eine Veröffentlichung absehbar nicht möglich, beispielsweise aus Gründen des Datenschutzes oder anderer entgegenstehender Schutzrechte, so ist dies bereits, falls schon absehbar, im Projektantrag unter Angabe von Gründen darzulegen. Spätestens in den Projektstatusberichten sind Nicht-Veröffent­lichungen von Daten nachvollziehbar zu begründen. Der Umfang nicht veröffentlichungsfähiger Daten ist auf ein Minimum zu reduzieren. Die Daten sind, wenn möglich, unmittelbar nach der Erhebung bereitzustellen, spätestens jedoch mit Projektabschluss. In den Projektstatusberichten ist darzulegen, ob die Veröffentlichung über die Mobilithek des BMDV oder ein Länderportal erfolgt ist.
6.
Anforderungen an die Berichterstattung
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger reichen unter dem Stichwort „Modellprojekte zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs“ Projektstatusberichte sowie von der Bewilligungsbehörde an­geforderte Nachweise beim BALM ein.
Die Statusberichte enthalten unter anderem Angaben zu:

Stand der Umsetzung
Probleme bei der Umsetzung
Zeitplan
Projektrisiken
Die angeforderten Nachweise enthalten Angaben zum Mittelabfluss innerhalb des Modellprojekts.
7.
Kontaktstelle
Kontaktstelle für förderrechtliche Fragen zur Förderrichtlinie und zu diesem Förderaufruf ist das BALM als Be­willigungsbehörde:

Telefon: (0221) 5776-5999
E-Mail: OPNV-Modellprojekte@balm.bund.de
IV.

Förderlinie II – Stadtregionen

In der Förderlinie II werden Maßnahmen aus Modellprojekten aus Stadtregionen zur Stärkung des ÖPNV gefördert. Diese sollen dazu beitragen, die Attraktivität des ÖPNV zu erhöhen, die Nutzung zu steigern, die Verlagerung von Verkehren des motorisierten Individualverkehrs auf den ÖPNV zu erreichen und die CO2-Emissionen des ÖPNV und des Verkehrssektors zu verringern.

1.
Förderfähigkeit
Die Förderlinie II – Stadtregionen richtet sich an Modellprojekte, deren zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen zu mehr als 30 Prozent in Stadtregionen2 umgesetzt werden sollen. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Dienstleistungen angeboten werden, die durch die zur Förderung vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt werden. Sofern mehr als 30 Prozent der beantragten Fördermittel für Dienstleistungen verwendet werden, die in Stadtregionen durchgeführt werden sollen, erfolgt die Zuordnung zu Förderlinie II – Stadtregionen.
Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der jeweils skizzierten Beiträge zur Erreichung der in der Förderrichtlinie formulierten Förderziele. Nicht alle Skizzen werden notwendigerweise berücksichtigt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Verfahren
Für alle in Förderlinie II – Stadtregionen förderfähigen Projekte kommt ein zweistufiges Verfahren zur Anwendung:
Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Projektskizzen:
Projektskizzen auf Gewährung von Zuwendungen sind über das elektronische Antrags- und Angebotssystem (antrag-gbbmvi.bund.de)

bis zum 14. Juli 2023

einzureichen. Dafür sind die entsprechenden Vorlagen zu verwenden.

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Das Nachreichen von Unterlagen und Korrekturen nach der Einreichungsfrist ist ausschließlich nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde zulässig. Die fristgemäß eingegangenen Projektskizzen stehen im Wettbewerb zueinander.
Mit der Vorlage einer Projektskizze erklären sich die Einreichenden damit einverstanden, dass diese im Auswahlverfahren für die Diskussion sowie fachliche Bewertung der Förderfähigkeit gegebenenfalls auch externen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Gutachterinnen und Gutachtern vorgelegt werden. Auf Grundlage der Bewertung wählt der Fördermittelgeber unter Berücksichtigung der Kriterien der Förderrichtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Förderung geeignet erscheinenden Modellprojektideen aus. Das Ergebnis wird den Einreichenden schriftlich mitgeteilt.
Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Bewilligungsverfahren:
Die bewerteten und zur Förderung ausgewählten Modellprojekte werden in einer zweiten Stufe zur formalen Antragstellung aufgefordert. Die genaue Frist wird den Antragstellenden der ausgewählten Modellprojekte rechtzeitig bekannt gegeben.
Die förmlichen Förderanträge sind ebenfalls über das elektronische Antragsportal (antrag-gbbmvi.bund.de) zu stellen. Dafür sind die entsprechenden Vorlagen zu verwenden.
Für die geförderten Modellprojekte wird eine Laufzeit bis spätestens 31. Dezember 2026 festgelegt.
3.
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen modellprojektbezogenen Ausgaben oder Kosten, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Die Förderquote (Beihilfeintensität) beträgt – sofern es sich um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt – höchstens 80 Prozent dieser Ausgaben oder Kosten.
Die beantragte Gesamtfördersumme pro Projekt soll grundsätzlich mindestens 2 Millionen Euro betragen. Darüber hinaus gilt ein Förderhöchstbetrag von insgesamt 30 Millionen Euro pro Projekt. Der Förderhöchstbetrag gilt auch für Verbundprojekte.
Im Rahmen dieses Förderaufrufs gelten folgende Höchstbeträge für einzelne Maßnahmenbereiche:

28 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich Verbesserung der Angebots- und Betriebsqualität (zum Beispiel Taktverdichtungen, Linienausbau, Entwicklung von On-Demand-Diensten, Beschleunigungsmaßnahmen, Verknüpfung mit anderen Verkehrsmitteln, unterstützende integrative Tarifmaßnahmen),
15 Millionen Euro für Maßnahmen im Bereich Digitalisierung von Auskunfts- und Vertriebssystemen (zum Beispiel Entwicklung oder Ausbau von Mobilitätsplattformen sowie deren digitaler und/​oder multi- und intermodaler Verknüpfung, Check-In/​Be-Out-Systeme),
5 Millionen Euro für weitere Maßnahmen (zum Beispiel Marketing und Kommunikation), die auf eine nachweisbare Stärkung des ÖPNV abzielen und damit zu einer nachhaltigen Mobilitätswende beitragen.
Eine Kumulierung mit Fördermitteln Dritter auf landesrechtlicher Grundlage für denselben Fördergegenstand ist bis zu einer Gesamtförderquote von 95 Prozent möglich.
Kofinanzierungen von Dritten sind unverzüglich anzuzeigen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift kann die geleistete Zuwendung bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden. Der Rückforderungsbetrag ist zu verzinsen.
4.
Bewilligungsverfahren
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) als Bewilligungsbehörde beauftragt. Vordrucke für Förder­anträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können auf der Internetseite des BALM (www.balm.bund.de) oder im eService-Portal (antrag-gbbmvi.bund.de) abgerufen werden.
Es werden nur Projektskizzen und Förderanträge berücksichtigt, die rechtzeitig und vollständig (mit allen erforderlichen Unterlagen) eingegangen sind. Näheres regelt die Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen – insbesondere zur Vervollständigung des Antrags – Unterlagen nachfordern. Falls die Nachreichungen nicht fristgerecht eintreffen, kann eine Ablehnung des Antrags er­folgen.
5.
Datenbereitstellung
Im Kontext der Förderung erzeugte, nicht personenbezogene Daten, die einen Bezug zu den Datenkategorien im Anhang der delegierten Verordnung (EU) 2017/​1926 oder der Mobilitätsdatenverordnung aufweisen, sind mit Metadaten zu beschreiben und dauerhaft über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) bereitzustellen. Eine Bereitstellung über den NAP (www.mobilithek.info) gilt insbesondere auch für dynamische Daten.
Die Antragstellenden verpflichten sich darüber hinaus, aktiv an der vorgesehenen wissenschaftlichen Evaluation aller geförderten Modellprojekte mitzuwirken und benötigte Daten hierfür der Bewilligungsbehörde und wissenschaftlichen Partnerinstitutionen bereitzustellen.
Sonstige im Kontext der Förderung erzeugte veröffentlichungsfähige Daten sind unter einer offenen Lizenz über die Mobilitätsdaten- oder Open-Data-Portale der Länder oder die Mobilithek (www.mobilithek.info) des BMDV zu publizieren. Entgegenstehende Ausschlussgründe, zum Beispiel Datenschutzrecht oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, bleiben von der Veröffentlichungspflicht unberührt. Bei Vorliegen solcher Ausschlussgründe sind die Daten soweit zu bearbeiten, damit eine Veröffentlichung möglich wird. Ist auch durch eine Bearbeitung (zum Beispiel Anonymisierung) eine Veröffentlichung absehbar nicht möglich, beispielsweise aus Gründen des Datenschutzes oder anderer entgegenstehender Schutzrechte, so ist dies bereits, falls schon absehbar, im Projektantrag unter Angabe von Gründen darzulegen. Spätestens in den Projektstatusberichten sind Nicht-Veröffent­lichungen von Daten nachvollziehbar zu begründen. Der Umfang nicht veröffentlichungsfähiger Daten ist auf ein Minimum zu reduzieren. Die Daten sind, wenn möglich, unmittelbar nach der Erhebung bereitzustellen, spätestens jedoch mit Projektabschluss. In den Projektstatusberichten ist darzulegen, ob die Veröffentlichung über die Mobilithek des BMDV oder ein Länderportal erfolgt ist.
6.
Anforderungen an die Berichterstattung
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger reichen unter dem Stichwort „Modellprojekte zur Stärkung des öffentlichen Personennahverkehrs“ Projektstatusberichte sowie von der Bewilligungsbehörde an­geforderte Nachweise beim BALM ein.
Die Statusberichte enthalten unter anderem Angaben zu:

Stand der Umsetzung
Probleme bei der Umsetzung
Zeitplan
Projektrisiken
Die angeforderten Nachweise enthalten Angaben zum Mittelabfluss innerhalb des Modellprojekts.
7.
Kontaktstelle
Kontaktstelle für förderrechtliche Fragen zur Förderrichtlinie und zu diesem Förderaufruf ist das BALM als Be­willigungsbehörde:

Telefon: (0221) 5776-5999
E-Mail: OPNV-Modellprojekte@balm.bund.de
Berlin, den 2. Mai 2023

Bundesministerium
für Digitales und Verkehr

Im Auftrag
Prof. Dr. Klaus Bonhoff

1
Für die Definition „Ländliche Region“ wird der Regionstyp 2 der RegioStaR 2 (www.bmdv.bund.de/​SharedDocs/​DE/​Artikel/​G/​regionalstatistische-raumtypologie.html) verwendet.
2
Für die Definition „Stadtregion“ wird der Regionstyp 1 der RegioStaR 2 (www.bmdv.bund.de/​SharedDocs/​DE/​Artikel/​G/​regionalstatistische-raumtypologie.html) verwendet.

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