Ferngesteuerte Flugkörper sind auch für den privaten Gebrauch verstärkt im Anflug! Ausgestattet mit surrenden Propellern und meist auch mit Kamera wird der Einsatz von Mini-Flug-Drohnen immer mehr zum Freizeitspaß. Besonders reizvoll finden viele Hobby-Piloten, es in der Hand zu haben, die Fluggeräte in die Luft gehen zu lassen. Dabei können sie oft auch noch aus der Vogelperspektive fotografieren und filmen, was ihnen vor die Linse kommt. Doch Vorsicht: Versicherungs- und datenschutzrechtlich befinden sich die Piloten der kleinen unbemannten Flugkörper nicht im grenzenlosen Universum, sondern ganz schnell im luftleeren Raum: Wird eine Flugdrohne unglücklich gesteuert und richtet dabei einen Personen- oder Sachschaden an, ist der Versicherungsschutz vielfach ungeklärt. Auch unerlaubtes Filmen und Fotografieren von Personen ist verboten. Folgende Hinweise sollten vor Anschaffung und Flugbetrieb beachtet werden:
- Flugerlaubnis: Jeder – ob klein oder groß – kann sich für privaten Spaß eine Drohne anschaffen oder schenken lassen. Für Modelle, die weniger wiegen als fünf Kilogramm, ist keine besondere Nutzungserlaubnis oder spezielle Schulung notwendig.
- Sicherheit: In der Luft darf sich eine Drohne nicht aus der Sichtweise des Piloten entfernen. Das bedeutet, dass der Flugkörper im Mini-Format auf freier Fläche also nicht mehr als 300 Meter weit fliegen darf. Die Drohne sollte auch nicht höher als maximal hundert Meter aufsteigen. Außerdem muss ein Sicherheitsabstand von 1,5 Kilometern zu Flughäfen und Fluglandeplätzen eingehalten werden. Auch die Sicherheit von anderen Personen und Sachen darf nicht gefährdet oder gestört werden. Tipp: Bei der Bedienung eine Drohne sollte also stets darauf geachtet werden, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu anderen Menschen, öffentlichen Verkehrswegen, Hochspannungsleitungen und anderen Hindernissen eingehalten wird.
- Versicherungsschutz: Für sämtliche Flugobjekte, die unter freiem Himmel betrieben werden, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung absolut Pflicht. Wenn durch eine Freizeit-Drohne eine Stromleitung beschädigt oder ein Mensch verletzt wird, springt die oftmals vorhandene private Haftpflichtversicherung jedoch oft nicht ein. Die Übernahme der Versicherung hängt dann davon ab, ob der fliegende Übeltäter nachweislich als Spielzeugt deklariert wurde. Hobby-Piloten sollten deshalb am besten vor Inbetriebnahme des neuen Spielzeugs mit ihrer Versicherung klären und sich schriftlich bestätigen lassen, inwieweit die bisherige Haftpflichtpolice für Schäden aufkommt. Greift der Standardschutz nicht, muss eine zusätzliche Versicherung her. Ein solcher Schutz kann in die private Haftpflichtversicherung integriert oder als Zusatzpolice abgeschlossen werden. Aber auch Modellflugverbände bieten eine passende Versicherung bei Nachfrage oder über eine Mitgliedschaft an.
- Haftung: Private Drohnenbesitzer und -nutzer sollten unbedingt wissen: Bei Schäden, die durch die kleinen, unbemannten Flugkörper verursacht werden, haftet meist der Halter.
- Persönlichkeitsrecht: Eine private Drohne, die mit einer Film- und Fotokamera ausgestattet ist, darf auch nicht im Flug alles und jeden ohne Erlaubnis ablichten. Personen, die auf Aufnahmen zu erkennen sind, können die Veröffentlichung oder Weitergabe von Bildern oder Filmsequenzen übers Internet oder andere Kanäle untersagen. Deshalb sollte aufs Ablichten fremder Personen verzichtet werden. Tipp: Personen, die man kennt oder direkt ansprechen kann, am besten vor dem Kameraeinsatz einer Drohne um Foto- oder Filmerlaubnis bitten!
Quelle:VZNRW
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