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DS Fonds Desaster

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Nachdem die DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power GmbH & Co. Aframaxtanker KG vor dem Amtsgericht Dortmund Insolvenzantrag gestellt hatte (Az. 254 IN 162/11), wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund am 15. Dezember 2011 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger bestellt.

Überraschend ist die Insolvenz des Unternehmens aber keineswegs. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte hatte bereits vor kurzem über Rettungsversuche des Fondshauses berichtet. Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München, Berlin und Zürich hatte hierzu erklärt: „Nach den uns vorliegenden Informationen hat der Fonds Verbindlichkeiten in Höhe von 59 Millionen US-Dollar zu verzeichnen. Durch einen kurzfristigen Verkauf der beiden Schiffe könnten aber nach Einschätzung der Geschäftsführung lediglich circa 32 Millionen US-Dollar eingenommen werden. “

Inzwischen steht fest, dass die Schiffe tatsächlich versteigert wurden, ohne, dass die Insolvenz abgewendet werden konnte. Trotzdem versucht die Fondsgesellschaft, die Geschäftstätigkeit weiter aufrecht zu erhalten und erklärt, die Aframax-Tanker zurückkaufen zu wollen. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass die Fondsbeteiligten ihre Beteiligung erhöhen und 27 % ihres Nominalbetrages ’nachschießen‘.

„Betroffene Anleger befinden sich somit in einer schwierigen Situation. Wenn sie der Nachzahlung nicht nachkommen, besteht das Risiko, dass sie auch das bereits investierte Kapital aufgrund der Insolvenz der Fondsgesellschaft verlieren. Andererseits haben Anleger aber auch keine Garantie, dass eine Nachzahlung zur nachhaltigen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Fonds führt“, so Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich. „Die Betroffenen sollten daher alle Handlungsalternativen prüfen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, gegen Anlageberater vorzugehen, wenn diese im Rahmen der Beratungsgespräche, die zur Zeichnung der Anlage führten, nicht auf die bestehenden Risiken hingewiesen haben.“

Denn Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sich die Berater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und somit Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.

Quelle:Rechtsanwalt Luber

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