Es geht um das genannte Unternehmen die EVG Energie pro Vita Genossenschaft eG aus Horb. Geht man in das aktuelle Unternehmensregister, dann kann man den Eindruck bekommen, dass es sich um eine relativ neue Gesellschaft handelt, denn der Eintrag ist mit Hinweis „Neueintragung“ versehen, mit dem Jahr 2020.
FireShot Capture 247 – Unternehmensregister – www.unternehmensregister.de
Geht man aber dann tiefer in die Recherche, dann sieht man, dass es diese genannte Genossenschaft bereits seit dem Jahre 2012 gibt. Was man vergeblich sucht, ist eine veröffentlichte Bilanz.
FireShot Capture 248 – Unternehmensregister – www.unternehmensregister.de
Wir haben uns gefragt, ob Genossenschaften ihre Bilanzen veröffentlichen müssen. Denn es gibt so einige Kandidaten, die das nicht tun, wie hier die EVG Energie pro Vita Genossenschaft eG.
Bei denen findet man auch nichts über regelmäßige Generalversammlungen.
Wir haben Fachanwalt für Gesellschaftsrecht Daniel Blazek (BEMK Rechtsanwälte, Bielefeld) nach der grundsätzlichen Rechtslage gefragt. Hier seine Antwort:
„Genossenschaften müssen grundsätzlich ihre Bilanzen nicht veröffentlichen, es sei denn, sie fallen zum Beispiel unter § 23 VermAnlG oder das KAGB oder unter das PublG. Sie müssen aber den Jahresabschluss dem Aufsichtsrat und der der Generalversammlung vorlegen, § 33 Abs. 1 GenG. Wer dabei falsche Angaben macht, kann sich gemäß § 147 Abs. 2 GenG strafbar machen.
Die Generalversammlung stellt dann den Jahresabschluss fest, § 48 Abs. 1 S. 1 GenG. Die Generalversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden, § 48 Abs. 1 S. 3 GenG. Im Übrigen ist sie gemäß den Vorgaben der Satzung oder dann einzuberufen, wenn die im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint, § 44 Abs. 2 GenG.“
Nun schauen wir dann mal auf die Internetseite der Genossenschaft, dann findet man dort den letzten Hinweis auf eine Bilanz aus dem Jahre 2016. Zu stattgefundenen Generalversammlungen finden wir gar nichts. Die letzte Generalversammlung fand wohl im Jahre 2018 statt.
Geht man nach der Satzung der Gesellschaft, dann ist das sicherlich nicht satzungsgemäß.
Natürlich haben wir der Genossenschaft eine Presseanfrage übermittelt, warten da aber noch auf eine erklärende Antwort.
Schaut man sich aber auch einmal die Unternehmen um die Genossenschaft herum an, dann wird man doch sehr nachdenklich, denn einer der Vorstände musste in der Vergangenheit mit 2 Unternehmen nicht soviel Erfolg gehabt haben. Zu 2 seiner Unternehmen gibt es wohl auch insolvenzrechtliche Hinweise.
Hier einmal die Unternehmen, die wir mit Ralf Laupheimer in Verbindung bringen:
FireShot Capture 246 – Ralf Günter Laupheimer, Horb – www.northdata.de
Nun macht uns das alles natürlich nachdenklich, denn wir wissen, das gerade Genossenschaften ja bei den Verbrauchern einen erheblichen Vertrauensbonus geniessen und in der Vergangenheit mussten wir leider feststellen, dass dieses Vertrauen oft missbraucht wurde, dies dann mit verheerenden Auswirkungen für die investierten Genossen. Als Beispiel sei hier einmal die Geno Wohnbau eG genannt, aber aktuell auch die WSW Wohnsachwerte eG aus Weiden.
Wir warten jetzt einmal die Rückantwort von der Genossenschaft ab, werden dann aber noch tiefer in die Recherche einsteigen.
FireShot Capture 245 – Downloads für Mitglieder und Interessenten – www.evg-eg.de
Korrektur!
Ich muss mich korrigieren: Es findet sich keine Regelung im GenG zu Offenlegungspflichten. Diese ergibt sich aber aus § 339 HGB. Darauf wies zurecht ein kundiger User dieser Plattform hin. Die Ausführungen zu den zitierten Vorschriften des GenG gelten indes weiter.
Beste Grüße
DB