Die Beklagte, eine Bank aus dem Kreis Wesel, führte ab April 2020 für Neukunden auf Girokonten neben einer monatlichen Kontoführungsgebühr ein Verwahrentgelt ein. Für Einlagen über 10.000 Euro sollten die Kunden ein Entgelt in Höhe von 0,5 % pro Jahr zahlen. Hiergegen klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser Preisklausel, Rückzahlung und Auskunftserteilung in Anspruch.
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte am 10.11.2021 (Az.: 12 O 34/21) zur Unterlassung und Auskunftserteilung. Zur Begründung führt die Kammer aus, bei der Verwahrentgeltklausel handele es sich um eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Erhebung eines zusätzlichen Verwahrentgelts neben den Kontoführungsführungsgebühren sei mit den gesetzlichen Regelungen zum Girovertrag nicht vereinbar. Bei der Verwahrung handele es sich nicht um eine zusätzlich angebotene Sonderleistung, die ein Kunde annehmen könne oder nicht. Die Geldverwahrung sei vielmehr Voraussetzung für die vereinbarten Zahlungsdienstleistungen und somit dem Girovertrag immanent. Da die Bank für ihre Girokonten bereits Kontoführungsgebühren berechne, müssten Verbraucher mit der zusätzlichen Erhebung eines Verwahrentgeltes für eine einheitliche Leistung praktisch eine doppelte Gegenleistung erbringen. Den Klageantrag auf Rückzahlung wies das Landgericht als zu unbestimmt und damit unzulässig zurück.
Über die gegen das Urteil eingelegten Berufungen beider Parteien verhandelt der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am
7. März 2023 um 9 Uhr im Saal A 224,
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